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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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04.12.2012 - Ausgabe: 6/2012

Kommunale Sport- und Freizeitanlagen für Alle Anforderungen an die Barrierefreiheit

von Dipl.-Ing. Helga Baasch

Der informelle Freizeitsport gewinnt neben dem Schul- und Vereinssport an Bedeutung. Herkömmliche Sportstätten eignen sich allerdings nicht durch die begrenzte Nutzbarkeit für diesen Freizeitsport.
Zugenommen haben auch Trendsportanlagen wie Tennis, Golf, Schießen und Reiten.
Der Forschungsbericht des Instituts für Urbanistik „ Investitionsrückstand und Investitionsbedarf der Kommunen 2006 bis 2020“ (2008) zeigt bei kommunalen Sportstätten einen Investitionsstau infolge der Finanznot der Kommunen in den letzten Jahren. Im Sportentwicklungsbericht 2011/2012 des Bundesinstitutes für Sportwissenschaften wird der Sanierungsbedarf für ein Drittel der Sportanlagen in der Bundesrepublik angegeben.
Im Forschungsbericht wurde im Rahmen der Sportstättenerhebung der Länder auch nach der Barrierefreiheit gefragt. Die Verfügbarkeit von behindertenfreundlichen Becken in den Hallen- und Freibädern lag bundesweit bei etwa 45%. Bei den Sporthallen waren in den neuen Bundesländern 28% behindertengerecht, in den alten Bundesländern über 50%.
Es besteht erheblicher Nachholbedarf, um die kommunalen Sportanlagen im Rahmen der erforderlichen Sanierung auch barrierefrei zu gestalten.
Der „Goldene Plan“ vom Deutschen Sportbund gibt Orientierung für den Auf- und Ausbau der Sportstätteninfrastruktur in den Bundesländern.
Sportstättenentwicklungsplanungen in den Bundesländern sind die Grundlage für die Planung und den Bau von kommunalen Sportstätten. Die Schaffung der Barrierefreiheit nach DIN 18040, Teil1 gehört nicht zu den Hauptzielen der Sanierung und Umgestaltung von Sport- und Freizeitanlagen. Hier ist die Politik zur Nachbesserung gefordert.
Fördermöglichkeiten für die Sanierung, Umgestaltung und Neubau
Bauliche Fördermöglichkeiten bestehen seit dem 1. September 2012 durch das Kreditinstitut für Wiederaufbau (KfW). Unter dem Titel „Barrierefreie Stadt“ sollen zwei Programme Barrieren in den Städten abbauen helfen. Dazu gehören auch Sport- und Freizeitanlagen für alle. Das Programm 233 fördert Kommunen und das Programm 234 fördert kommunale Unternehmungen, soziale Organisationen und Privatunternehmen einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft. Förderfähige Maßnahmen sind barrierereduzierende Maßnahmen in kommunalen und sozialen Bereichen. Jedes förderfähige Vorhaben wird von der KfW mit bis zu 100% der Investitionskosten durch den Kredit gestützt. Die Förderung gilt auch für die Sanierung und den Neubau von Anlagen des Mannschaftsrollstuhlsports. Dafür sind besondere Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Abstell- und Bewegungsflächen in den Übungs- und Wettkampfräumen sowie der Umkleide- und Sanitärbereiche erforderlich.
Bauliche Maßnahmen und Gestaltung
Die DIN 18040„Barrierefreies Bauen“, Teil 1: „Öffentlich zugängliche Gebäude“ gilt für die Planung, Ausführung und Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und deren Außenanlagen. Sie kann auch Planungsgrundlage für kommunale Sport- und Freizeitanlagen für alle, wie z.B. für Kinder, Jugendliche, Senioren und Behinderte, sein.
Bei Sport- und Freizeitanlagen für spezielle Nutzergruppen können auch andere Anforderungen, die nicht in der Norm gefordert werden, notwendig sein.
Die förderfähigen Maßnahmen der KFW für z.B. Sportplätze, Sporthallen, Schwimmbäder sind im Einzelnen:
die Anpassung der WC-, Wasch-, Dusch- und Umkleidebereiche einschließlich der Ausstattung mit Sicherheitssystemen
Abstellbereiche für den Rollstuhl- und Mobilitätshilfenwechsel
Schaffung von taktilen Hilfen und Einstiegshilfen in Schwimm- oder Therapiebecken
Maßnahmen für den Mannschaftsrollstuhlsport
Anpassung von Zuschaueranlagen in Sportstätten
Schaffung von barrierefreien Stellplätzen (z.B. KfZ) und deren Überdachung
Anforderungen - Planungshinweise
Gebäude und Außenanlage:
Dazu gehören Parkplatz, Tiefgarage, Haupteingang, räumliche Anordnung der Übungs- und Vereinsräume, wie z.B. Gymnastik-, Krafttrainingsräume und sonstige Sport-Spielräume, Brandschutz-Rettungswege, Tribünen und weitere Zuschauerbereiche, Aufzüge, Treppen, Eingangsbereiche, Erschließung, Flure, Türen, Sportplätze mit Kleinspielfeld (22 x 44 m) und/oder Großspielfeld (70 x 109 m).
Parkplätze müssen für Nutzer und Zuschauer mit Behinderungen in der Nähe des Einganges angeordnet werden. Die dafür erforderliche Parkfläche hat eine Fläche von 350cm x 500 cm. Die Parkfläche für einen Kleinbus für Behinderte beträgt 350 cm x 750 cm.
Die Zugangs- und Eingangsbereiche müssen leicht auffindbar und barrierefrei sein.
Die Zugänge dürfen keine größere Querneigung als 2,5% und Längsneigung als 3% haben. Bei stärkerer Neigung der Erschließungsflächen sind Rampen oder Aufzüge anzuordnen.
Rampen müssen verkehrsicher sein. Dafür sind beidseitige Handläufe und Radabweiser erforderlich. Die maximale Neigung darf 6% nicht übersteigen. Eine Querneigung ist unzulässig.
Verkehrsflächen, wie Gehwege und Flure, erfordern eine nutzbare Breite von 150 cm, Durchgänge von 90 cm. Glaswände an Verkehrsflächen erfordern eine kontrastreiche Markierung.
Gebäudeeingangstüren sollten vorrangig automatisch zu öffnen und zu schließen sein.
Karussell- und Pendeltüren sind kein barrierefreier Zugang. Als einziger Zugang sind sie unzulässig.
Der Eingangsbereich ist kontrastreich und mit ausreichender Beleuchtung zu gestalten. Der Eingangsbereich muss auch für Zuschauer mit Sehbehinderung, eingeschränktem Hörvermögen, Gehbehinderung, für Rollstuhlbenutzer und Kleinwüchsige leicht auffindbar und nutzbar sein. Mindestens 1 Platz an der Anmeldung oder Kasse (falls vorhanden) ist so abzusenken, dass Zuschauer auch im Sitzen bedient werden können.
Die Anmeldung ist mit einer induktiven Höranlage auszustatten. Die taktile Auffindbarkeit ist z.B. durch Bodenindikatoren zu sichern. Die Bewegungsfläche vor Anmeldung oder Kasse muss 150cm x 150 cm betragen. Die Ausstattungselemente im Eingangsbereich dürfen nicht die nutzbare Breite der Verkehrsflächen einengen und müssen für Blinde mit dem Langstock als Hindernis ertastbar sein.
Treppen, Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige sind keine barrierefreie vertikale Verbindung.
Für Gäste mit leichten Gehbehinderungen sowie mit Seh- und Hörbehinderungen sind Treppen aber barrierefrei nutzbar, wenn sie gerade Läufe sowie Setzstufen und beidseitig durchgehende Handläufe haben. Die Treppenelemente, z.B. die Markierungsstreifen an den Enden der Trittstufen müssen gut erkennbar sein. Für Blinde sind vor Beginn und Ende einer Treppe Aufmerksamkeitsfelder wichtig, die taktil erfassbar sein müssen.
Vor Aufzügen sind Warteflächen von 150 cm x 150 cm vorsehen, die sich nicht mit anderen Verkehrsflächen überlagern dürfen. Die Mindestfahrkorbfläche beträgt 140 cm x 110 cm. Es ist vorzugsweise ein waagerechtes Bedienungstableau in 85 cm Höhe anzuordnen, das auch für sehbehinderte und blinde Menschen genutzt werden kann. Weiterhin sind in der Kabine ein Rückspiegel, ein rundum führender Handlauf sowie eine akustische Ansage erforderlich.
Orientierungshinweise für Nutzer der Anlagen und Zuschauer müssen leicht erfassbar, auch für Seh- und Hörbehinderte, sein. Informationen können visuell, auditiv und taktil gestaltet werden. Es gilt das Zwei-Sinne-Prinzip. Das heißt, es müssen mit 2 der 3 Sinne (Hören, Sehen, Fühlen) die Orientierungshinweise erfassbar sein. Verkehrsflächen sind in der Außenanlage und im Gebäude mit einem einheitlichen Informations- und Leitsystem auszustatten.
Übungs- und Trainingsräume müssen so gestaltet werden, dass ausreichende Bewegungsfläche vor neben und hinter den Trainingsgeräten vorhanden ist. Rollstuhlbenutzer benötigen zum Wenden in den Räumen eine Bewegungsfläche von 150 x 150 cm. Die gleichen Anforderungen gelten auch für die Zuschauerbereiche.
Zuschauerbereiche, einschließlich Tribünen sind auch auf die Belange der Rollstuhlbenutzer abzustimmen. So muss mindestens 1% der verfügbaren Sitzplätze für Rollstuhlbenutzer barrierefrei zugänglich sein. Sitzplätze für Begleitpersonen müssen sich in gleicher Zahl in unmittelbarer Nähe der barrierefreien Sitzplätze befinden. Zuschauerräumen mit Reihenbestuhlung, sind Flächen freizuhalten, die von Rollstuhlfahrern genutzt werden können. Bei rückwärtiger bzw. frontaler Anfahrt sind Standflächen von 130 cm Tiefe und mindestens 90 cm Breite erforderlich. Die rückwärtigen bzw. frontalen Bewegungsflächen müssen mindestens 150 cm tief sein. Bei seitlicher Anfahrt sind Standflächen von mindestens 150 cm Tiefe und 90 cm Breite erforderlich. Die sich seitlich angrenzende Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm betragen. Alle Sitzplätze sind mit einem akustischen Verstärkersystem auszustatten, um Menschen mit Hörbehinderung die gleichberechtigte Teilnahmen an den Sportveranstaltungen zu ermöglichen. Öffentliche Hinweise sollen auf Anzeigetafeln das Verstärkersystem unterstützen.
Barrierefreie Sanitäranlagen
Dazu gehören WC-, Wasch-, Dusch- und Umkleidebereiche einschließlich Ausstattung und taktile Hilfen, Abstellbereiche für den Rollstuhl- und Mobilitätshilfenwechsel
Sanitärräume sind geräumig, mit ausreichender Ablagefläche, zu gestalten.
In allen Sanitärräumen ist eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm sichern, um Rollstuhlbenutzern eine Richtungsänderung zu ermöglichen. Entlang von Umkleideschränken ist eine 120 cm breite Bewegungsfläche vorzusehen.
In Duschräumen sind bodengleiche Duschen anzuordnen. Die Duschflächen dürfen sich überschneiden.
Vor Sanitäreinrichtungen, die von Rollstuhlfahrern genutzt werden, sind Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm erforderlich. Diese Bewegungsflächen dürfen sich in Sanitärräumen überschneiden.
Vorwandinstallationen sind mit Wandverstärkern zu versehen, um Waschtisch und WC bei Bedarf höhenverstellbar und diverse Stütz- und Haltegriffe am WC, Waschtisch und im Duschbereich problemlos anordnen zu können.
Für ein wandhängendes WC, welches Rollstuhlfahrer benutzen, ist eine Standfläche von 40 cm x 70 cm einzuplanen. An beiden Seiten des WCs ist eine Bewegungsfläche von 90 cm x 70 cm vorzusehen.
Armaturen sollten mit Temperaturbegrenzern ausgestattet werden. Empfohlen werden Einhebelmischarmaturen mit längerem Hebel.
Rollstuhlabstellräume müssen für den Wechsel des Rollstuhls eine Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm zur Verfügung haben. Vor den Rollstuhlabstellplätzen ist eine weitere Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm vorzusehen.
Schwimm- und Therapiebecken
Dazu gehören die Becken für Schwimmen und Therapie sowie Whirlpools, WC-, Wasch-, Dusch- und Umkleidebereiche einschließlich Ausstattung und taktile Hilfen, Abstellbereiche für den Rollstuhl- und Mobilitätshilfenwechsel
Wasserbecken (Hallenbäder 25 m-Bahn, 50 m-Bahn und Lehrschwimmbecken, Freibäder 25 m-Bahn und Lehrschwimmbecken, Therapiebecken und Whirlpools) sind mit Einstieghilfen, wie Rutsche oder Lift, und mit Handläufen an den Beckenrändern auszustatten. Rund um die Becken sind ausreichende Bewegungsflächen einzuplanen. Empfohlen werden mind.180 cm tiefe Bewegungsflächen.
Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von WC-, Wasch-, Dusch- und Umkleidebereichen in Hallen- und Freibädern entsprechen denen an Gebäude und Außenanlagen von Sport- und Freizeitanlagen (siehe Abschnitt Barrierefreie Sanitäranlagen)
Die Anforderungen an die Zuschauerbereiche entsprechen denen an Gebäude und Außenanlagen (siehe Abschnitt Gebäude und Außenanlagen)
Brandschutz, Schallschutz und Telekommunikation
In Brandschutzkonzepten sind die Belange von Nutzern und Zuschauern mit motorischen und sensorischen Einschränkungen in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu berücksichtigen.
Besondere Maßnahmen des Schallschutzes sind insbesondere im Sanitärbereich, erforderlich.
Kommunikationsanlagen, wie Türöffner- und Klingelanlagen, Gegensprechanlagen, Notrufanlagen und Telekommunikationsanlagen sind in die barrierefreie Gestaltung einzubeziehen. Der besondere Bedarf für Nutzer und Zuschauer mit Seh- und Hörbehinderungen ist zu berücksichtigen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

HyperJoint GmbH Berlin http://nullbarriere.de Autor: Dipl.-Ing. Helga Baasch
Telefon: 030 52696250 Email: info@hyperjoint.com

Quellenangaben
DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude, Ausgabe 2010 – 10
Förderprogramm der KfW „Barrierefreie Stadt“, insbesondere die Programme 233 und 234

Reichenbach, M,/ Bracher, T./ Grabow, B. u.a.:

Investitionsrückstand und Investitionsbedarf der Kommunen – Ausmaß, Ursachen, Folgen, Strategien
Hrsg. Deutsches Institut für Urbanistik 2008
Edition Difu – Stadt Forschung Praxis Bd. 4
Breuer, Christph u.a.:

Sportentwicklungsbericht 2011/2012
Analyse zur Situation der Sportvereine in Deutschland, Abschnitt 3.3: Sportanlagen
Hrsg.: Bundesinstitut für Sportwissenschaften
27.Juni 2012
Planung und Entwicklung von Sportstätten – Ein Leitfaden für die kommunale Praxis

Hrsg.: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Stand: Februar 2012
Meyer-Buck, Hartmuth:

Barrierefreie Gestaltung von Spiel- und Sportanlagen
In: Zukunftsorientierte Sportstättenentwicklung, Bd. 11
Hrsg.: Landessportbund Hessen e.V.
Rau, Ulrike:

Mehrwert für alle
Fachbeitrag auf der Fachtagung „Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen, veröffentlicht in: Bäder/Bau public & hotels, 3/ 2009
 

Foto: Ango Reha-Technik Vertriebs GmbH, www.ango-reha.de

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