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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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04.12.2012 - Ausgabe: 6/2012

Ins Weiße* getroffen...

...Behindertensport und barrierefreie Sportstätten

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Wie in anderen gesellschaftlichen Bereichen zeichnet sich aber auch im Sport ein Paradigmenwechsel ab. So beschlossen 2008 die Kultusministerkonferenz und der Deutsche Olympische Sportbund „Gemeinsame Handlungsempfehlungen - Sport für Kinder und Jugendliche mit Behinderung“. Gemeinsamer Sportunterricht von behinderten und nicht behinderten Kindern fördert das gegenseitige Verständnis und baut Berührungsängste ab. Eine Entwicklung, die sich auch im Breiten- und Leistungssport fortsetzt. Mehr als 50.000 Besucher machten beim International Paralympic Day in Berlin am 12. Juli 2009 mit und probierten selbst aus, wie es ist, mit einer körperlichen Beeinträchtigung zu leben.
Immer mehr Sportarten werden auch für Menschen mit Behinderungen erschlossen. Marathonlauf, Bogenschießen oder Basketball im Rollstuhl sind inzwischen allgemein bekannt. Aber dass zum Beispiel blinde Menschen mit üblichen Sportwaffen schießen können, ist schon recht ungewöhnlich. Dies ist möglich mit einer besonderen Zieleinrichtung, die aussieht wie ein Zielfernrohr eines Jagdgewehrs. Sie enthält anstelle der Okularoptik und des Fadenkreuzes eine Fotozelle, die einfallendes Licht in einen Summton umwandelt. Je heller das auftretende Licht, desto höher der Summton, den der sehbehinderte Schütze über einen Kopfhörer empfängt. An der Veränderung des vom Lichteinfalls gesteuerten Summtones kann der Schütze dann sofort hören, ob er sich mit der Laufmündung in Richtung des Mittelpunktes der Scheibe bewegt (Bild 1).
Kaum eine Sportart, die heute nicht auch von Menschen mit Behinderungen ausgeübt werden kann. Im Freien oder in der Halle; im und auf dem Wasser; an Land oder in der Luft; im Sommer oder im Winter. Wann hat man schon etwas von Sledge-Eishockey gehört? Querschnittgelähmte oder beinamputierte Personen sitzen auf Spezialschlitten und spielen Eishockey (Bild 2). Oder, dass man mit den gleichen Behinderungen sogar Wasserski fahren kann (Bild 3)?

 


Behindertengerecht – Barrierefrei

Aber was haben alle diese Behindertensportarten mit Barrierefreiheit zu tun? Jede Sportart fordert und fördert eine oder mehrere Fähigkeiten: motorische, sensorische oder kognitive Fähigkeiten. Beim eingangs erwähnten Sportschießen sind dies: ein gutes oder gut auskorrigiertes Sehvermögen, gute Konzentrationsfähigkeit, Atemtechnik und Körperbeherrschung. Haben die gesundheitlichen Einschränkungen nichts mit den erforderlichen Fähigkeiten zu tun, kann der Sport genauso ausgeübt werden, als wäre man nicht behindert. So zum Beispiel bei Bogenschützen im Rollstuhl. Auch ist eine Ausübung des Sports zusammen mit nichtbehinderten Personen möglich. So gewann bei den olympischen Spielen 1904 in St. Louis der US- Amerikaner George Eyser mit einem Holzbein Gold im Turnen. Die querschnittsgelähmte Neuseeländerin Neroli Fairhall startete 1984 in Los Angeles im Bogenschießen. Im Jahr 2000 trat in Sydney die sehbehinderte Läuferin Marla Runyan aus den Vereinigten Staaten über 1500 Meter an.

Betrifft die gesundheitliche Einschränkung jedoch eine erforderliche Fähigkeit, so muss mittels geeigneter Hilfsmittel eine andere Fähigkeit diese Aufgabe übernehmen. So wird zum Beispiel beim Blindenschießen das fehlende Sehvermögen durch Hören ersetzt. Im Grunde handelt es sich beim Schießen mit visuellem Zielen und dem Schießen mit Zielen nach Gehör um zwei verschiedene Sportarten. Gemeinsames Trainieren und die gemeinsame Teilnahme an Wettbewerben ist nur manchmal möglich. Bekannt ist noch die Diskussion um die hochleistungsprothesen von Oscar Pistorius, Olympiasieger bei den Sommer Paralympics 2008 über 100-, 200- und 400 Meter, als ihm die Qualifikation zur Teilnahme an der Olympiade in Peking erst über eine gerichtliche Entscheidung gestattet wurde. Derartige Diskussionen und Entscheidungen im Hochleistungssport haben aber nichts mit der Frage nach einem barrierefreien Sport zu tun und müssen an anderen Stellen diskutiert werden.

Als dritte Möglichkeit ist der gemeinsam ausgeübte Sport von Menschen mit und ohne Behinderungen zu nennen. Rollstuhltanzen ist hier ein elegant anzuschauendes Beispiel (Bild 4). Auch beim Rollstuhlbasketball (Bild 5) können Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam spielen. Dabei setzen sich auch die nicht behinderten Spieler in einen Rollstuhl.

Allen drei aufgezeigten Möglichkeiten ist gemeinsam, dass spezielle Hilfsmittel, die die individuellen Einschränkungen ausgleichen, die Ausübung des Sports ermöglichen. Hier spricht man richtigerweise von behindertengerechter Gestaltung und vom Behindertensport.

Dagegen ist Barrierefreiheit eine „soziale Dimension“ wie es Professor Dr. Dieter Philippen, Vordenker zum Thema Barrierefreiheit, bereits 1970 formulierte. Hierbei stellt die barrierefreie Gestaltung der Sportstätten die Vorraussetzung dar, damit Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit nicht behinderten Menschen mitmachen und teilnehmen können.
Auch das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) fordert: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, ... sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Artikel 30 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die seit Beginn dieses Jahres als Bundesgesetz erlassen ist, fordert in Artikel 30 „die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen“.


Barrierefreie Sportstätten

Dieser Anspruch gilt letztlich für alle sportlichen Aktivitäten: vom Schulsport, über den Freizeit- und Breitensport, vom Sport als Therapie bis hin zum Leistungssport und zu Wettkämpfen. Er gilt für die aktiven Sportler, die Trainer und Beschäftigten und für die Zuschauer. Und er gilt für Menschen mit und ohne Behinderungen.
Diesem Anspruch entsprechen Sportstätten die barrierefrei geplant und gebaut werden.
Drei grundsätzliche Gestaltungskriterien sind bestimmend für barrierefreie Sportstätten:
1. Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen
2. Das Zwei-Kanal-System und
3. Das Zwei-Sinne-Prinzip
Alle drei Prinzipien sind heute die entscheidende Grundlage in der nationalen und internationalen Normung für eine barrierefreie Gestaltung.

Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen

Bei diesem Gestaltungsprinzip wird untersucht, welche Gruppe bei der Nutzung baulicher Einrichtungen die weitestreichenden Bedürfnisse hat. Plant man dann zum Beispiel Räume, Flure oder Durchgänge für diese Gruppe, so ist die Nutzung für diese Gruppe problemlos nutzbar und für alle anderen, behindert oder nicht, deren Bedürfnisse nicht so weitreichend sind, wird die Nutzung einfacher, sicherer und komfortabler. Es sind auch nicht immer die Menschen mit Behinderungen, die die weitestreichenden Bedürfnisse haben. In manchen Reitställen ist es zum Beispiel eine Unsitte, bereits auf der Stallgasse aufzusitzen und durch ein zu niedriges Tor ins Freie zu reiten (Bild 6). Scheut das Pferd und steigt es im Torbereich, kann es zu schwersten Unfällen kommen. Auch hier bedeutet dieses Gestaltungsprinzip einen Zugewinn an Sicherheit.

Das „Zwei-Kanal-System“

Kann durch die Berücksichtigung weitestreichender Bedürfnisse eine Nutzung noch nicht ermöglicht werden, greift für alle Nutzungsschritte beim Gebrauch eines Produktes das „Zwei Kanal Prinzip“. Dieses Prinzip besagt, dass das nach heutigen ergonomischen Erkenntnissen gestaltete Produkt in allen Nutzungsschritten vom Wahrnehmen, Erkennen, Erreichen, Betätigen bis zur Kontrolle der Funktionen auf mindestens eine zweite alternative Weise ausführbar sein muss.
Menschen, die aus welchem Grunde auch immer, nicht in der Lage sind, Treppen zu begehen benötigen eine Alternative, einen „Zweiten Kanal“. Das kann bei wenigen Stufen eine Rampe (Bild 7, bei einer Treppe ein Aufzug sein (Bild 8).
Türen sind häufig mit stramm eingestellten Selbstschließern ausgerüstet, die selbst Personen mit normaler Kraft erhebliche Mühen machen. Wird die Öffnung mit Hand durch eine elektromotorische Öffnung als „Zweitem Kanal“ ergänzt, können selbst die Personen ohne entsprechende Körperkräfte diese Türen eigenständig öffnen (Bild 9).

Das „Zwei Sinne Prinzip“

Das Zwei-Sinne-Prinzip ist ein Prinzip der alternativen Wahrnehmung. Alle Informationen aus der Umwelt werden vom Menschen über die Sinne aufgenommen. Wenn ein Sinn ausfällt, sind entsprechende Informationen durch einen anderen notwendig. Sie müssen deshalb nach dem „Zwei-Sinne-Prinzip“ mindestens für zwei der drei Sinne "Hören, Sehen, Tasten" zugänglich sein.
Für die Notwendigkeit Sehen durch Hören zu ersetzen liefert Schalke 04 ein gelungenes Beispiel. Schon seit Parkstadion-Zeiten gibt es ein besonderes Angebot für blinde und sehbehinderte Fans: Über Kopfhörer kriegen sie das Spielgeschehen live kommentiert und können gleichzeitig die Stadionatmosphäre aufsaugen.
Ein Beispiel, wo Hören durch Sehen ersetzt wird, liefert der Autorennsport. Kein Fahrer hätte bei dem Motorenlärm eine Chance, den Startschuss zu hören. Hier wird visuell durch Startampeln, die in festgelegter Form und Zeit den Start ankündigen und freigeben, die Aufgabe der Startpistole übernommen (Bild 10).

Umsetzung barrierefreier Gestaltungsprinzipien

Die drei genannten Gestaltungsprinzipien stellen die Grundlage der aktuellen nationalen und internationalen Normung dar. Mit der DIN E 18040 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ und dem DIN Fachbericht 124 „Gestaltung barrierefreier Produkte“ wird die Normung derart fortgeschrieben, dass nicht nur Menschen mit motorischen sondern auch mit sensorischen Einschränkungen beim Bau auch von Sportstätten umfassend berücksichtigt werden.
Alle Landesbauordnungen fordern seit knapp zehn Jahren die Barrierefreiheit im öffentlich zugänglichen Bereich. Die Musterbauordnung von 2002 fordert in § 50 „Barrierefreies Bauen“: (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten unter anderem für Sport- und Freizeitstätten. Diese Forderung wurde in alle Landesbauordnungen übernommen, einschließlich der DIN 18024 „Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen“ als Technische Baubestimmungen.
Seitens der Träger sollte es heute selbstverständlich sein, diese Anforderungen bei Neu- und großen Umbauten umfassend zu berücksichtigen.
Erst durch eine barrierefreie Gestaltung der Sportstätten im Schul- und Ausbildungsbereich kann so die inclusive (integrative) Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen gelingen. Durch Bewegung, Spiel und Sport auf der Grundlage zeitgemäßer bewegungs- und sportpädagogischer Erkenntnisse in der täglichen Schulpraxis kann ein gemeinsamer Unterricht umgesetzt werden.
Trainer, Übungsleiter und andere Beschäftigte mit Behinderungen finden in barrierefreien Sportstätten geeignete Tätigkeitsmöglichkeiten.
Im Freizeit- und Breitensport sind barrierefreie Sportstätten die Voraussetzung, um dem Grundrecht nach Teilhabe und Selbstbestimmung nachzukommen. Menschen mit und ohne Behinderungen können gemeinsam Sport betreiben, sich gesund und fit halten und Freizeit genießen.
Barrierefreie Sportstätten bieten allen Sportlern, mit und ohne Behinderungen, im Training und bei Wettkämpfen die Rahmenbedingungen, um sich in einem geeigneten Umfeld unbehindert auf die sportlichen Aufgaben konzentrieren zu können.

Foto: cirquedesprit // Quelle:  Fotolia.com



 

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