Erreichbarkeit von Spielplätzen
Stellen wir uns kurz den schönsten Spielplatz der Welt vor – und keiner könnte hinkommen! Die in der DIN 18034 als Erreichbarkeit beschriebene Norm fordert...
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Jahr für Jahr erleiden Unternehmen in Deutschland durch „Plagiate“, also Produktfälschungen oder Nachahmungen, einen Schaden in Millionenhöhe. Allein der Zoll hat im Jahr 2012 aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung Waren im Gesamtwert von rund EUR 130 Mio. sichergestellt. Der rechtliche Schutz ihrer Produkte ist für Unternehmen deshalb von stetig steigender Bedeutung. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die unterschiedlichen Schutzrechte und Möglichkeiten geben, mit denen man sich gegen Produktfälschungen zur Wehr setzen kann.
Neben dem finanziellen Aspekt besteht im Fall von Plagiaten häufig auch ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Verbraucher. Denn eine Vielzahl der Produktfälschungen hält nicht einmal die für Deutschland gültigen Sicherheitsstandards ein, so dass es gerade beim Gebrauch von technischen oder mechanischen Geräten zu schwerwiegenden Verletzungen kommen kann. Besondere Relevanz hat dieses Thema im Fall von Produkten wie Spielzeugen oder –geräten, deren Zielgruppe überwiegend
(Klein-)Kinder sind. Etwaige Schadensfälle im Zusammenhang mit Plagiaten können sich unter Umständen auch negativ auf das Image des Herstellers des Originals auswirken. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Produkte, Ideen und Innovationen rechtlich schützen, damit sie ihre Rechte im Ernstfall gegen Produktfälscher und Nachahmer durchsetzen können.
Im Hinblick auf Spielgeräte kommen eine Vielzahl unterschiedlicher Rechte in Betracht, die ihrem Inhaber Schutz bieten:
Markenrecht
Das Markenrecht schützt anders als die übrigen Immaterialgüterrechte keine eigentliche Leistung, sondern ein Kennzeichen. Hier geht es also um die Unterscheidungsfähigkeit von Produkten. Das Markenrecht kann durch Eintragung in ein Register als Registermarke oder durch die bloße Benutzung als Benutzungsmarke entstehen. Marken können in mannigfaltiger Form Schutz genießen. Naheliegend sind Wort- und Bildmarken; aber auch dreidimensionale Formen können als Marke geschützt werden. Seltener können auch ungewöhnliche Markenformen Schutz erlangen wie beispielsweise Geruchs-, Ton- und Farbmarken. In Ausnahmefällen können auch die Produkte selbst den Status einer Marke erlangen. Als eingetragene 3D-Marke ist etwa die Playmobil-Grundfigur geschützt. Dem Legostein blieb hingegen höchstrichterlich ein entsprechender Schutz verwehrt, da dessen Gestalt allein seiner Funktion als Klemmbaustein geschuldet sei.
Das Markenrecht schützt vor Verwechslungsgefahr, also gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen. Der Markenrechtsschutz ist zeitlich unbegrenzt möglich.
Im Bereich der Spielgeräte sind Markenverletzungen denkbar, wenn ein Dritter seine Produkte mit der Marke eines anderen Herstellers oder einem ähnlichen Zeichen versieht oder aber sogar Produktfälschungen vertreibt, die nicht nur optisch den Originalprodukten entsprechen, sondern auch noch mit den Marken des Herstellers des Originals versehen sind.
Designrecht
Als Design werden zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen geschützt, die sich unter anderem durch Farbe, Form und Struktur auszeichnen. Für den wirksamen Schutz ist erforderlich, dass es sich um ein neues Design handelt, das eine gewisse Eigenart hat, d.h. sich von bekannten Gestaltungen unterscheidet und einen anderen Gesamteindruck erweckt als das Vorbekannte. Vom Designschutz ausgenommen sind Erscheinungsmerkmale die ausschließlich technisch bedingt sind.
Das Design wird durch Eintragung ins Register geschützt. Auf europäischer Ebene gibt es zusätzlich noch das sog. nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das durch bloße Veröffentlichung im Markt begrenzten Schutz für drei Jahre entfaltet. Das eingetragene Design hat hingegen eine Schutzdauer von 25 Jahren. Es ist ein ungeprüftes Schutzrecht, d.h. bei dessen Registrierung prüft das Amt die Schutzvoraussetzungen nicht. Diese würden erst im Falle einer Auseinandersetzung mit einem Dritten vom Amt oder von einem Gericht überprüft.
Für den Schutz vor Plagiaten bei Spielwaren und -geräten ist das Designrecht von besonderer Bedeutung. Durch ein eingetragenes Design kann die konkrete Form eines Spielzeugs oder -gerätes geschützt werden. Nur der Inhaber des Designs ist dann berechtigt, diese Gestaltung herzustellen bzw. zu vertreiben.
Urheberrecht
Das Urheberrecht wird traditionell auch als das Recht der Kreativen bezeichnet. So schützt das Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Entscheidend ist immer die schöpferische Leistung des Urhebers und ein Mindestmaß an Individualität des Werkes. Die Anforderungen an seine kreative bzw. schöpferische Kraft sind zumindest im Bereich der „schönen Künste“ nicht sehr hoch. Das Urheberrecht schützt auch die sogenannte kleine Münze!
Etwas anderes galt jedoch jahrzehntelang für den Bereich der angewandten Kunst. Hierzu zählen etwa die Bereiche des Möbel- oder Spielzeugdesigns. Dort stellten sich die Richter auf den Standpunkt, geschützt sei nur, was sich weit über das Maß des Alltäglichen hinaus erstreckt und eine besondere schöpferische Leistung darstellt. Grund für diese Einschränkung war, dass die Werke der angewandten Kunst ja durch eingetragene Geschmacksmuster bzw. Designs geschützt werden können.
Dies gilt nun nicht mehr ohne weiteres. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Neuordnung des Designschutzes fühlte sich auch der Bundesgerichtshof veranlasst, seine jahrzehntelange Rechtsprechung zu ändern (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12). Die Entscheidung betraf einen mit Geburtstagssymbolen bestückten Spielzeugzug aus Holz. Eine Unterscheidung zwischen Werken der angewandten und solchen der schönen Kunst soll nunmehr entbehrlich sein. Nun geht es um die ästhetische Wirkung der Gestaltung, die dann dem Urheberrechtsschutz verdient, wenn sie nicht dem Gebrauchszweck, also der Funktion geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht.
Die Vorteile des Urheberrechts liegen auf der Hand. Eine Anmeldung oder gar Registereintragung ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht entsteht formlos kraft Werkschöpfung. Daher ist das Urheberrecht auch nicht mit Kosten verbunden, die bei allen Registerrechten erhoben werden. Hervorzuheben ist schließlich die lange Schutzdauer des Urheberrechts. Dieses erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Zugleich ist das Urheberrecht mit Risiken verbunden. Das Urheberrecht vermittelt keinen Ideenschutz, sondern schützt immer nur die konkrete Ausgestaltung eines Werkes. Die geringe Gestaltungshöhe führt auch zu einem entsprechend engen Schutzbereich. Schon kleine Veränderungen der Gestaltung können urheberrechtliche Ansprüche ausschließen. Dadurch, dass ein formelles Werkregister gerade nicht geführt wird, können schließlich Beweisprobleme hinsichtlich der Urheberschaft auftreten.
Patent-und Gebrauchsmusterrecht
Patente und Gebrauchsmuster werden für technische Erfindungen erteilt, die neu und erfinderisch sowie gewerblich anwendbar sind. Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, d.h. wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch an keinem Ort der Welt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Für die erfinderische Tätigkeit ist erforderlich, dass sich die konkrete Erfindung für den Fachmann auf dem betroffenen Gebiet nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Denn was der durchschnittliche Fachmann durch rein handwerkliche Leistungen oder simple Verbesserungsvorschläge herbeiführen kann, soll für ein Ausschließlichkeitsrecht gerade nicht ausreichen. Die Schutzdauer eines Patents ist 20 Jahre ab Anmeldedatum, für Gebrauchsmuster zehn Jahre. Anschließend ist die Erfindung für die Allgemeinheit frei.
Im Segment der Spielgeräte sind Patente grundsätzlich in allen Bereichen denkbar. In der Regel wird aber nicht das komplette Spielgerät Gegenstand eines Patents sein, sondern konkrete technische Elemente. So gibt es beispielsweise Patente für Motoren zum Antrieb von Spielgeräten, für die konkrete Art der Erzeugung von Wasserfontänen auf einem Wasserspielplatz oder auch für bestimmte Federmechanismen in Wippen.
Durchsetzung der Rechte gegen Verletzer
Alle oben genannten Rechte gewähren dem Inhaber im Fall einer Verletzung durch „Plagiate“ eine Vielzahl von Ansprüchen. Hervorzuheben sind insbesondere der Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs, der Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlungen sowie der Anspruch auf Schadensersatz. In bestimmten Fällen ist es sogar möglich, einen Unterlassungsanspruch vor Gericht im Eilverfahren binnen weniger Tage durchzusetzen.
Eine weitere interessante Möglichkeit ist die Grenzbeschlagnahme. Durch Stellung eines förmlichen Antrags beim Zoll hat der Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, aus dem Ausland stammende „Plagiate“ direkt an der Grenze durch den Zoll beschlagnahmen und sogar vernichten zu lassen. Was genau bei der Antragstellung zu berücksichtigen ist und für welche Unternehmen bzw. Produkte sich die Grenzbeschlagnahme lohnt, sollte am besten mit einem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt besprochen werden.
Um Plagiate schnell und einfach als Fälschungen identifizieren und die Rechtsverletzung nachweisen zu können, kann es auch sinnvoll sein, bestimmte Sicherheitsmerkmale oder auch RFID-Tags auf den eigenen Produkten anzubringen. Fehlt dieses Merkmal dann bei im Handel erhältlichen Produkten, muss es sich zwangsläufig um ein Plagiat handeln. Wichtig ist aber vor allem, dass Unternehmen sich der Möglichkeit des Schutzes ihrer Entwicklungen und Innovationen bewusst sind und entsprechende Strategien entwickeln, um sich gegen Produktpiraterie zu schützen. Denn versäumt man es, seine Produkte frühzeitig rechtlich abzusichern, haben Nachahmer unter Umständen leichtes Spiel und der Vertrieb von Plagiaten kann nicht untersagt werden.