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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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15.12.2016 - Ausgabe: 6/2016

Jura und Spiel: Produkthaftung und Organisationsverantwortung

Von RA Dr. Simon Menz, München

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Die Hersteller von Spielplatzgeräten tragen eine herausragende Verantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte. Mit Verstößen gegen die spezifischen Herstellerpflichten können nicht nur schwerwiegende Folgen für die Kinder einhergehen, sondern auch erhebliche zivil- und strafrechtliche Produkthaftungsrisiken. Daneben obliegen aber auch den Betreibern von öffentlichen Spielplätzen weitreichende Verkehrssicherungspflichten, deren Nichtbeachtung ebenfalls empfindliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

 

I.Produkthaftungsrisiken des Herstellers

1.     Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche

Die Produkthaftung bietet ggf. geschädigten Kindern einen außervertraglichen Direktanspruch gegen den Hersteller für Schäden, die infolge eines fehlerhaften Spielplatzgerätes entstanden sind. Für einen solchen Schadensersatzanspruch bedarf es somit keiner Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien. In Deutschland existieren hierfür zwei Anspruchsgrundlagen, nämlich die deliktsrechtliche (verschuldensabhängige) Haftung nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Letztere basiert auf einer europäischen Vorgabe, nämlich der sog. Produkthaftungsrichtlinie 374/85/EWG. Beide Anspruchsgrundlagen setzen aber u.a. zwingend voraus, dass der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Hersteller seiner Pflicht zum sorgfältigen Verhalten in den Bereichen Konstruktion, Fabrikation und Instruktion nicht hinreichend nachgekommen ist. Ein Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflichten i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB stellt gleichzeitig einen Produktfehler nach § 3 ProdHaftG dar.

 

a)Begründung der Verkehrssicherungspflichten

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Weil der Hersteller mit dem Vertrieb seines (Massen-)Produkts eine potentielle Gefahrenquelle eröffnet, hat die Rechtsprechung aus der vorstehenden Regelung konkret definierte Verkehrssicherungspflichten für den Hersteller entwickelt. Verletzt er diese schuldhaft, hat er für die damit einhergehenden Schäden zu haften.

 

b)Konstruktionspflicht

Zunächst ist mit Blick auf die Konstruktionsebene hervorzuheben, dass der Grundsatz der integrierten Sicherheit gilt. Danach haben technische Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Risiken Vorrang gegenüber Sicherheitshinweisen in z.B. Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitungen.

Weiterhin ist zu beachten, dass das öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsrecht lediglich einen Mindestmaßstab statuiert, den es zwingend einzuhalten gilt. Technische Normen besitzen zwar keine Rechtsqualität und sind damit nicht verbindlich. Sie spiegeln jedoch i.d.R. den Stand der Technik wider und setzen damit einen Mindeststandard auch für die zivil- und strafrechtliche Haftungsebene. Diesbezüglich kommt auch der Reihe DIN EN 1176-1 bis 7 und der DIN EN 1177 („Stoßdämpfende Spielplatzböden - Bestimmung der kritischen Fallhöhe“) eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus sind sicherheitstechnische Anforderungen in der DIN 18 034 („Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“) und in der DIN 33 942 („Barrierefreie Spielplatzgeräte“) enthalten. Nichteinhaltung technischer Normen begründet deshalb richtigerweise die Vermutung eines Konstruktions- oder Instruktionsfehlers. Andererseits ist hervorzuheben, dass im Produkthaftungsrecht gerade auch der Stand der Wissenschaft maßgeblich ist, weshalb auch bei Einhaltung sämtlicher Anforderungen der anwendbaren technischen Normen eine Haftung im Schadensfall in Betracht kommt. Denkbar ist beispielsweise, dass technische Weiterentwicklungen noch nicht oder lediglich ungenügend in den Normen umgesetzt wurden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch chemikalienrechtliche Vorgaben bei der Konstruktion eines (öffentlichen) Kinderspielplatzgerätes zwingend zu beachten sind. Namentlich besonders zu nennen ist zunächst die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Derzeit wird beispielsweise kontrovers diskutiert, ob Fallschutzplatten und Bodenbeläge aus Gummi von der neuen Beschränkungsbedingung zu Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Anhang XVII Nr. 50 Abs. 5 REACH erfasst werden. Zum anderen können aber auch die rechtlichen Anforderungen nach Art. 58 der VO (EU) Nr. 528/2012 (BPR - Biozidverordnung) zu beachten sein. Beispielsweise fallen Spielgeräte aus Holz, die mit Biozidprodukten wie Holzschutzmitteln (z.B. zum Schutz vor holzzerstörenden Insekten) behandelt werden, unter die vorgenannte Bestimmung zu behandelten Waren.

 

c)Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn nicht sämtliche Produkte einer Produktreihe, sondern einzelne Ausreißer trotz einwandfreier Konstruktion fehlerhaft hergestellt wurden und bei den Fertigungsprüfungen nicht erkannt werden. Die Vermeidung solcher Ausreißer stellt eine gesteigerte Organisationsherausforderung in Form von Wareneingangs-, Fertigungs- und Warenausgangskontrollen dar.

 

d)Instruktionspflicht

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verwender des Produkts durch fehlende oder unzureichende Gebrauchsanweisungen, Anleitungen oder Warnungen nicht oder nur unzureichend über die Art bzw. Weise der Produktnutzung informiert wird. Es geht letztlich um eine effektive Warnung vor den vom Produkt ausgehenden Restgefahren. Der Hersteller ist dazu verpflichtet, den Produktnutzer in den bestimmungsgemäßen Gebrauch einzuweisen und vor etwaigen Gefahren bei dessen Gebrauch zu warnen. Diese Instruktionspflichten beziehen sich nicht nur auf die bestimmungsgemäße Anwendung, sondern erstrecken sich auf den vorhersehbaren Fehlgebrauch des Produkts. Zu dieser Instruktionspflicht des Herstellers gehören insbesondere auch Wartungsanleitungen zu Inspektion und Wartungsintervallen für Spielplatzgeräte.

 

e)Produktbeobachtungspflicht

Die sog. Produktbeobachtungspflicht nimmt hingegen eine Sonderstellung ein. Diese resultiert allein aus § 823 Abs. 1 BGB, weshalb ein dahingehender Verstoß keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auslöst. Denn die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz knüpft ausschließlich an der Fehlerhaftigkeit des Produkts zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens an, weshalb diesem Zeitpunkt nachgelagerte Kenntnisse keine Handlungspflichten begründen können.

Gem. § 823 Abs. 1 BGB ist der Hersteller auch verpflichtet, das Produkt nach dem Inverkehrbringen fortlaufend auf seine Bewährung im Feld zu beobachten. Dies schließt auch die Beobachtung von Wettbewerbsprodukten und des Marktes für Anbau- und Zubehörteile hinsichtlich Kombinationsrisiken ein. Diese Produktbeobachtungspflicht kann ggf. in eine Gefahrabwendungspflicht umschlagen, wenn der Hersteller – z.B. durch sicherheitskritische Vorfälle oder Rückmeldungen aus dem Feld – von einem Produktfehler Kenntnis erlangt. In diesem Fall stellen auch erforderliche Notifikationspflichten gegenüber den zuständigen (nationalen) europäischen Marktüberwachungsbehörden der betroffenen Vertriebsstaaten und die Entwicklung einer effektiven Kommunikationskampagne gegenüber den Betreibern bzw. den Endkunden eine enorme Herausforderung für das Herstellerunternehmen dar. Um hier rechtssicher und strategisch effektiv zu agieren, sollte frühzeitig eine entsprechend versierte Anwaltskanzlei zur Unterstützung involviert werden.

 

2.Strafrechtliche Risiken

Sofern ein Verstoß gegen die zuvor skizzierten zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten zu einem Schadensfall führt, dann stehen auch erhebliche strafrechtliche Haftungsrisiken im Raum. Namentlich sind dies die Straftatbestände einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder gar einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB). Zu beachten ist, dass diese Tatbestände nicht nur durch aktives Tun (z.B. Vertrieb gefährlicher Produkte), sondern auch durch Unterlassen (z.B. Durchführung eines Produktrückrufes) verwirklicht werden können. Während Adressat und Haftungssubjekt der vorstehend skizzierten potentiellen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche regelmäßig das Herstellerunternehmen ist, können strafrechtlich nur natürliche Personen belangt werden. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten existiert in Deutschland kein sog. Unternehmensstrafrecht. Die strafrechtliche Verantwortung ist somit immer individuell und setzt eine persönliche Schuld voraus. Dass dieses strafrechtliche Haftungsrisiko von verantwortlichen Einzelpersonen im Herstellerunternehmen nicht rein theoretischer Natur ist, belegt das – zeitlich nicht weit zurückliegende – Strafverfahren vor dem Amtsgericht Ahaus (Az. 3 Ls-91 Js 1664/12-7/13):

Im März 2012 erstickte in einem Gronauer Kindergarten ein Mädchen, weil es mit dem Kopf zwischen einem Klettergerüst und der Zimmerdecke hängen geblieben war. Das Gericht verurteilte u.a. den Geschäftsführer des für die Planung, Herstellung und den Aufbau des Klettergerüstes zuständigen Unternehmens wegen fahrlässiger Tötung zu einer empfindlichen Geldstrafe. Nach den Feststellungen des Gerichts entsprach das Klettergerüst nicht den Vorgaben der DIN EN 1176, da der Abstand zwischen der Brüstung des Klettergerüstes und der Decke nicht die dort festgelegten Vorgaben einhielt. Es begründete deshalb die objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers mit der Nichteinhaltung der DIN EN 1176, was die Bedeutung von technischen Normen auch auf der strafrechtlichen Ebene hervorhebt. In subjektiver Hinsicht wurde dem Geschäftsführer vorgeworfen, dass er im Rahmen seiner Planungen übersehen hatte, dass ihm die niedrigere Deckenhöhe mitgeteilt worden war und er diesen Umstand nicht an die beauftragten Subunternehmer (Projektleiter und Tischler) mitgeteilt hat. Zudem übersah er nach Erhalt des Gerüstes inklusive der Zeichnung erneut, dass die niedrige Deckenhöhe nicht berücksichtig worden ist.

 

II.Haftung des Spielplatzbetreibers

1.Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche

Während früher verstärkt Designfehler für Unfälle auf Kinderspielplätzen ursächlich waren, stehen nunmehr vermehrt Wartungsprobleme im Vordergrund. Mit der Eröffnung eines Kinderspielplatzes zur allgemeinen Benutzung durch Kinder wird durch den Betreiber (Kommune) eine Gefahrenquelle geschaffen und damit die Pflicht zur Verkehrssicherheit gem. § 823 Abs. 1 BGB übernommen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1621). Bei privaten Spielplätzen hängt die Verantwortlichkeit davon ab, wer den Spielplatz tatsächlich zur Verfügung stellt und unterhält. Im Rahmen von Wohnungseigentumsanlagen wäre dies beispielsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft.

An die Sicherheit von Spielgeräten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, weshalb dem Betreiber eine strenge Prüfpflicht obliegt. Eltern und Kinder müssen darauf vertrauen dürfen, dass sich die Spielgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. In Bezug auf die sicherheitstechnischen Anforderungen an das Spielgerät selbst kann sich die Gemeinde oder der private Spielplatzbetreiber allerdings regelmäßig auf die Kompetenz des Herstellers verlassen, sofern es sich bei Letzterem um einen ausgewiesenen Fachbetrieb handelt und keine Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel vorliegen. Beim Erwerb von Spielplatzgeräten sollte deshalb darauf geachtet werden, dass diese den anwendbaren Normen entsprechen; ggf. sind technische Prüfinstitute (z.B. TÜV oder DEKRA) zu involvieren. Welche sicherheitstechnischen Defizite dem Betreiber auffallen müssen, hängt letztlich – wie so häufig – von einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls ab. Als augenfälliger Mangel wurde z.B. eine nur 12 cm hohe seitliche Absturzsicherung einer über 4 m hohen Rutschbahn angesehen (OLG Köln JMBl NRW 1970, 299). Hingegen sei das Verhaken eines Schnürsenkels an einem geringfügig über die Mittelachse hinausragenden Schraubenkopfs an einem karussellartigen Kinderspielgerät derart fernliegend, dass der Betreiber nach realistischer Betrachtung nicht damit zu rechnen hatte (OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 1611).

Nach Einrichtung des Spielplatzes hat der private oder kommunale Betreiber die Aufgabe, diesen auch in einem sicheren Zustand zu erhalten. Nach der Rechtsprechung sind deshalb regelmäßige Prüfungen und Wartungen erforderlich. Davon sind nicht nur die Spielplatzgeräte und Sandkästen umfasst, sondern auch sonstige Einrichtungen wie Umzäunungen oder Zugangswege. Daraus ergeben sich für den Betreiber zwangsläufig folgende Anforderungen, die auch in der DIN EN 1176-1 näher spezifiziert werden:

  • Aufbau einer Organisationsstruktur (Dienstanweisung, wer für Betrieb und Kontrolle zuständig ist)
  • Hinreichende Qualifikation der Mitarbeiter; regelmäßige Schulungen
  • Klare Regelung der Kontrollaufgaben und des Umfangs (Überwachungsmanagement)
  • Schriftliche Kontrollunterlagen als Nachweis für einen etwaigen Schadensfall (z.B. Kontrollbücher)
  • Sicherstellung der Überwachung der Dienstanweisung durch die zuständige Führungskraft

Der Betreiber sollte die Inspektionen (auch Wartungsarbeiten) nach Maßgabe der Anleitungen des Herstellers durchführen. Die Kontrollintervalle richten sich im Allgemeinen nach Größe und Beschaffenheit des Spielplatzes sowie den Witterungsverhältnissen. In Übereinstimmung mit der DIN EN 1176-7 sind mindestens folgende Inspektionen vorzunehmen:

  • Visuelle Routine-Inspektion: Das Intervall orientiert sich an der Beanspruchung, Abnutzung oder dem Gefährdungspotential des jeweiligen Spielgerätes. Die Spanne reicht von täglichen bis wöchentlichen Inspektionen.
  • Operative Inspektion: Hierbei handelt es sich um Funktions- und Stabilitätskontrollen nach Intervall des Herstellers (ca. alle 1-3 Monate). Zu beachten ist, dass die Kontrolle der Geräte sich nicht auf die aus der Erdoberfläche herausragenden Teile beschränken darf. Gelegentlich müssen beispielsweise mit Blick auf die Standfestigkeit unter Sand liegende Geräteteile freigeschaufelt werden (z.B. Drehpilze – BGH, NJW 1988, 48, 49).
  • Jährliche Hauptinspektion: Überprüfung des Zustands der Spielgeräte, Fundamente und Oberflächen (Verschleiß und Verrottung etc.). Sofern freiberuflich tätige Sachverständige für die jährliche Hauptinspektion beauftragt werden, sollte sich vorher durch Vorlage von entsprechenden Nachweisen über die hinreichende Qualifikation des Sachverständigen vergewissert werden.

 

2.Strafrechtliche Risiken

Sofern der private oder kommunale Betreiber keine ordnungsgemäße Wartung durchführt und deshalb ein Kind einen Schaden erleidet, kommt i.d.R. eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 229, 13 StGB) oder auch wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) in Betracht. Mit der Eröffnung des Kinderspielplatzes zur allgemeinen Benutzung wird die Verantwortlichkeit für diese Gefahrenquelle (Verkehrssicherungspflicht) übernommen und zugleich eine Garantenstellung für den kommunalen Betreiber i.S.v. § 13 StGB begründet. Welcher kommunale Amtsträger im Schadensfall zur Verantwortung gezogen wird, hängt von der jeweiligen Organisationsstruktur ab. Sofern Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten bei den Funktionsträgern innerhalb der Behördenhierarchie vorliegen, werden sich strafrechtliche Ermittlungen auch auf diese Ebene konzentrieren. Es ist zwar gängige Praxis, dass innerhalb einer Behörde eine Pflichtendelegation stattfindet, da sich z.B. der Bürgermeister nicht zeitgleich alleine um sämtliche öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schwimmbäder, Spielplätze oder Freizeitparks) kümmern kann; dasselbe gilt natürlich auch für andere Führungsebenen innerhalb der Behördenstruktur (z.B. Dezernenten). Zu beachten ist aber, dass sich die Führungsebene durch eine Delegation nicht vollumfänglich von ihrer Verantwortung entledigen kann. Es muss vielmehr sichergestellt werden, dass eine hinreichende Kontrolle und Beaufsichtigung der ihnen nachgeordneten Mitarbeiter gegeben ist. Dem Risiko einer strafrechtlichen Haftung muss mithin durch ein intaktes und effektives kommunales Sicherheitsmanagement begegnet werden. Dies setzt aber zwingend voraus, dass eine ausreichende Personal- und Sachausstattung innerhalb der Behördenstruktur vorliegt, damit den vielfältigen Herausforderungen und oben skizzierten Betreiberpflichten auch nachgekommen werden kann. Andernfalls besteht das erhöhte Risiko, dass bei einem (Spielplatz-)Unfall – z.B. wegen einer unzureichenden Wartung – die zuständigen kommunalen Mitarbeiter dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung nicht begründet entgegentreten können.

 

Der Autor ist Rechtsanwalt im Münchener Büro der internationalen Sozietät Noerr LLP

 

 

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