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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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17.06.2023 - Ausgabe: 3/2022

Sag mal Mutti, wer darf eigentlich Spielplätze kontrollieren?

Von Friedrich Blume (Dipl.-Ing., Sachverständiger für Spielplätze)
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© Friedrich Blume (Dipl.-Ing.)

Und wenn wir jetzt im Internet unter „www.frag-mutti.de“ mal nachschauen, würden wir wahrscheinlich keine vernünftige Antwort auf diese Frage bekommen.

Also müssen wir hierfür die entsprechende Fachliteratur in Form der DIN EN 1176 Teil 7 „Anleitung für die Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“ zu Rate ziehen, weil dort die entsprechenden Anforderungen an einen „Spielplatzprüfer“ dargestellt werden. 


Unter Pkt. 6.2.2 Prüfpersonal heißt es:

„Die jährliche Hauptinspektion oder die Inspektion nach der Installation muss von einer unabhängigen Person durchgeführt werden, d.h. einer sachkundigen Person, die an der Installation nicht unmittelbar beteiligt war und nicht verantwortlich ist für mögliche Nachbesserungen oder Kosten (…).“


Wobei in diesen Normenteil auch der Begriff „sachkundige Person“ definiert ist.

Nach Definition (3.3) ist eine sachkundige Person eine „Person mit geeigneter Ausbildung, die durch Kenntnisse und praktische Erfahrung qualifiziert ist, die geforderte Aufgabe durchzuführen.

Anmerkung 1 zum Begriff: Die Kenntnisniveaus, die für die verschiedenen Kompetenzniveaus der Prüfer gefordert werden, sind z.B. in CEN/TR 17207:2018, 5.1 und/oder nationalen Spezifikationen angegeben. 

Anmerkung 2 zum Begriff: Eine sachkundige Person kann der Betreiber, Prüfer, Mitarbeiter des Herstellers oder eine andere Person sein.“

 

Bezüglich des oben angesprochenen Dokumentes (CEN/TR 17207) sei angemerkt, dass dieser vom Europäische Komitee für Normung (CEN) veröffentlichte Technische Report (TR) von Deutschland nicht übernommen wurde, da in Deutschland bereits eine nationale Spezifikation (DIN 79161 - ´Qualifizierung von Spielplatzprüfern´) als Qualifizierungsnachweis existierte. Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Anwendung einer Norm bzw. im übertragenden Sinne der Besitz dieses Qualifizierungsnachweises grundsätzlich nicht zwingend erforderlich ist.

Als die Novellierung des Teil 7 im Juni 2020 veröffentlicht wurde, gab es im Normenausschuss ‚Spielplatzgeräte‘ die Vermutung, dass diese nun vorliegende Formulierung unter Umständen falsch ausgelegt werden könnte. Deshalb wurde vom Normenausschuss im Beiblatt zur DIN EN 1176, in welchem zusätzliche Erläuterungen zur Norm gegeben werden, ein Passus eingefügt, der die Anforderungen an das Prüfpersonal weitergehend ergänzt. 

 

Die zusätzliche Formulierung lautet hier:

„Die Unabhängigkeit bedeutet nicht, dass der Prüfer kein Mitarbeiter des Herstellers, des aufbauenden Unternehmens oder des Betreibers sein darf. Gemeint ist, dass die Person die Prüfung sachkundig und weisungsfrei durchführt.

 

Um die etwas komplizierten Formulierungen aus dem Normentext mal auf den Punkt zu bringen, könnte man es auch so darstellen:

Der Spielplatzprüfer muss unabhängig und sachkundig sein. Und sofern der Spielplatzprüfer im Besitz eines gültigen Zertifikates nach DIN 79161 ist, ist dies bestimmt ein vernünftiger Nachweis für seine Sachkunde. Allerdings ist diese Qualifikation nicht zwingend erforderlich, um eine Jahreshauptinspektion oder Inspektion nach Installation durchführen zu dürfen.

In einer Publikation der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) wurde bereits im Jahr 2016 darauf hingewiesen, dass „… Ausbildung und Prüfung zum qualifizierten Spielplatzprüfer weiterhin eine freiwillige Leistung und somit nicht zwingend erforderlich sind. Alle bisher erworbenen Qualifizierungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit, namentlich die von kommunalen Mitarbeitern erworbenen Aus- und Weiterbildungen zur Durchführung der Jahreshauptinspektion.“. (BADK-Informationen 4/2016, S.148-149)

Leider zeigt sich jedoch in den letzten Monaten, dass einige Firmen, welche die Dienstleistung „Spielplatzkontrolle“ anbieten, diesen oben etwas kompliziert dargestellten Sachverhalt in der Norm falsch darstellen. Sie versuchen meines Erachtens mit einer recht aggressiven Kundenakquise, den Spielplatzbetreibern in Deutschland darzustellen, dass ein Haftungskonflikt besteht, sofern die Betreiber die Jahreshauptinspektionen oder Inspektionen nach Installation (Endabnahme) mit eigenem Personal durchführen. Hierfür zitieren diese Firmen gerne den Passus, der unter 6.2.2 ‚Prüfpersonal‘ (s.o.) in der Norm steht. Aber eben auch nur diesen!

Allerdings sollte man gerade als „Qualifizierter Spielplatzprüfer“ in der Lage und dazu bereit sein, die Norm als Ganzes und somit auch unter Berücksichtigung des Beiblattes anzuwenden. 

Diesbezüglich, meine lieben Betreiber von Spielplätzen in Deutschland, würde ich Ihnen dazu anraten, diese Art der Kundenakquisition einfach zu ignorieren oder noch besser, diesen Fachartikel zu kopieren und an die betreffenden Unternehmen einschließlich des erhaltenen Anschreibens zurückzuschicken.

Oder sein wir doch mal ganz ehrlich: Gehen wir denn wirklich davon aus, dass die Kommunen und sonstigen Betreiber von Spielplätzen in den letzten 10 - 20 Jahren keine vernünftigen Kontrollen ihrer Spielplätze durchgeführt haben?

Sicherlich besteht bei dem einen oder anderen Spielplatzbetreiber noch Optimierungsbedarf bezüglich der Kontrolle und Wartung von Spielplätzen oder der Qualifizierung des Personals. 

Ich für meinen Teil kann allerdings nach 20 Jahren Tätigkeit in diesem Bereich die Aussage treffen, dass ich viele Kommunen und deren Mitarbeiter im deutschsprachigen Raum kennengelernt habe, welche die Kontrolle und Wartung ihrer Spielplätze vernünftig durchführen. 


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