Sag mal Mutti, wer darf eigentlich Spielplätze kontrollieren?
Und wenn wir jetzt im Internet unter „www.frag-mutti.de“ mal nachschauen, würden wir wahrscheinlich keine....
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Ein Interview mit Andreas Strupp (Dipl.-Ing. (FH) Holztechnik, Abteilung Qualitätssicherung, Produktsicherheit, Normung eibe Produktion + Vertrieb GmbH & Co. KG, FLL/BSFH-zertifizierter Spielplatzprüfer DIN SPEC 79161, Obmann des NA Sport 112-07-01 AA „Spielplatzgeräte“)
Kinder sind unser höchstes Gut. Wir wollen unseren Kindern einen möglichst guten Start in ihre Zukunft mitgeben. Natürlich sollen keine Unfälle unsere Pläne trüben. Diese verständlichen Erwartung an Unversehrtheit gilt es in Balance zuhalten mit der Notwendigkeit spielerisch erforderliche Herausforderungen anzubieten. Kinder brauchen Zeit und Gelegenheit, sich auszuprobieren, Grenzen zu erfahren, eigene Fähigkeiten zu entwickeln und sich in Bewegungsabläufen sicher zu werden.
Planer, Spielplatzgerätehersteller und Betreiber von Spielplätzen tragen eine hohe Verantwortung. Planerisch gilt es unter Einbezug der örtlichen Gegebenheiten ein passendes Konzept zu entwickeln, Hersteller stehen in der Pflicht sichere Geräte zu liefern und der Betreiber muss durch Wartung und Inspektion die Sicherheit des Spielplatzes aufrechterhalten. Sie alle orientieren sich dabei auch an der Normenserie EN 1176.
Die aktuelle Überarbeitung der Normen der Reihe EN 1176 soll neu gewonnenen Erkenntnissen seit der letztmaligen Normenüberarbeitung in 2008 Rechnung tragen. Die Arbeit ist in den Teilen: 2 - Schaukeln, 3 - Rutschen, 6 - Wippen bereits weit fortgeschritten. Bei dem allgemeinen Teil EN 1176-1 erfolgte sogar eine zweite Umfrage. Hintergrund waren umfangreiche Kommentierungen anlässlich der ersten Umfrage und zeitgleiche Arbeitsergebnisse europäischer Arbeitsgruppen, die allen europäischen Spielgremien in einer zweiten Umfrage zum Kommentieren vorgelegt wurden. Diese ist inzwischen abgeschlossen.
Playground@Landscape: Wann werden voraussichtlich die neuen Teile der EN 1176 veröffentlicht und damit auch wirksam?
Andreas Strupp: Derzeit hängt die Veröffentlichung der überarbeiten Normen der Reihe DIN EN 1176, Spielplatzgeräte und Spielplatzböden, hauptsächlich von Teil 1, Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren, ab. Zeitgleich mit seiner im Sommer 2017 erwarteten Herausgabe als Norm DIN EN 1176‑1 werden auch die entsprechenden speziellen Teilen der Normenreihe erscheinen.
P@L: Welche gravierenden Änderungen in der neuen EN 1176-1 sind zu erwarten?
Andreas Strupp Die wesentlichen Änderungen sind sowohl sprachlicher als auch technischer Natur. So wurden Formulierungen so geändert, dass die Anforderungen selber und der Zweck leichter erkennbar sind. Auf technischer Seite gehen wir davon aus, dass folgende Punkte geändert / ergänzt werden:
Neue Definition: ausreichendes Level an Stoßdämpfung
Nach Veröffentlichung der Normen der Reihe EN 1176 ist nach aktuellem Stand die kritische Fallhöhe nur noch interpretierbar als Ergebnis einer HIC-Prüfung entsprechend EN 1177. Damit würden alle Passagen in Teil 1 bei denen die kritische Fallhöhe als Maß der Stoßdämpfung genannt wird auf eine HIC-Prüfung verweisen. Dies ist bei den natürlichen Schüttmaterialien und Rasen nicht beabsichtigt. Daher wurde ein neuer Begriff: ausreichendes Level an Stoßdämpfung definiert.
Folgende Möglichkeiten bestehen diese festzustellen:
- Siebtest entsprechend EN 933 -1 für Sand / Kies
- Material- und Schichtdickenwahl ähnlich der aktuellen Tabelle F1 (EU-Ausland Tabelle 4)
- Bestimmung der kritischen Fallhöhe gem. EN 1177 (ggf. wird eine weitere Methode ergänzt)
- andere geeigneter Nachweis ausreichender Stoßdämpfung
Diese Änderung wirkt sich auf den ganzen Normentext aus und ersetzt bis auf wenige Ausnahmen die kritische Fallhöhe.
Neue Definition Spielplatztrampolin
Hier sind keine Sporttrampoline oder Trampoline für den privaten Endkunden gemeint sondern Spielplatztrampolins mit denen weit weniger Sprungenergie gesammelt werden kann.
Ergänzung der Definition Einmastgeräte
Die weit gehende Formulierung aus dem Normenentwurf prEN 1176-1:2016 wurde überarbeitet, sodass sich in der aktuellen Fassung die Anforderungen im Zusammenhang mit Einmastgeräten wieder auf Fundamente und Pfosten beschränken.
Konkretisierungen bei Öffnungsbreiten von Brüstungen, Geländern 4.2.4.3; 4.2.4.4
In den entsprechenden Abschnitten sind Ergänzungen in Bezug auf die horizontale Öffnungsbreite von Zu- oder Ausgängen eingeflossen.
Im Falle von Geländern konkretisiert das aktuell vorliegende Arbeitspapier, dass nur an einem Punkt und bei Brüstungen an einem beliebigen Punkt zu messen ist, sodass für Brüstungen letztlich ab 89mm über Podesthöhe bis in „Brüstungshöhe“ ein maximales Spaltmaß von 500mm gefordert wird.
Zu den Bildern 10 klärt eine neue Bildbeschriftung, dass die Bilder steile Spielelemente betreffen.
Ergänzende Hinweise für Fingerfangstellen 4.2.7.6
Der aktuell vorliegende Text wurde durch Ergänzungen und Hinweise erweitert. Ziel war es, die Prüfung auf Bereiche zu reduzieren, in denen ein Absturz wahrscheinlich ist. Allzu oft werden noch Fingerfangstellen an Stellen bemängelt, an denen keine Nutzung vorgesehen ist und daher auch wahrscheinlich kein Absturz anzunehmen ist.
Weiter freut mich, dass der in prEN 1176-1:2016 bereits aufgenommene Hinweis zu Trockenrissen in Holzbauteilen sich mit der aktuell vorliegenden Fassung auch auf horizontale Bauteile bezieht. Hier wird wegen der nach innen verjüngenden Form nicht geprüft.
Bessere Visualisierung von Bild 14 f zur Freien Fallhöhe 4.2.8.1
Mit einer ergänzenden Darstellung klärt der vorliegende Entwurf, unter welchen Bedingungen bei der Bestimmung der maximalen freien Fallhöhe 1m abgezogen werden kann.
Nach ausführlichen Diskussionen wird bei Reckstangen weiterhin die Fallhöhe ab deren Oberkante gemessen.
Diese Diskussionen haben Erkenntnis geschaffen, dass je nach Nutzerstellung die Werte für maximale freie Fallhöhe, Handunterstützung, und Körperschwerpunkt unterschiedlich sein können. Ein neu aufgenommener Anhang gibt im aktuellen Papier einen grafischen Überblick.
Klärungen im Bezug auf Fallhöhen und stoßdämpfende Anforderungen 4.2.8.5.2
Im Abschnitt 4.2.8.5.2 bleibt nach jetzigem Stand weiter festgelegt: Die kritische Fallhöhe muss größer sein als die freie Fallhöhe des Geräts. Dieser Satz wurde mit voller Absicht so belassen, weil die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse auf dieser langjährig erprobten Basis aufbauen.
Allerdings ist damit nicht verbunden, dass für jede Fallhöhe an Geräten eine kritische Fallhöhe als Maß der Stoßdämpfung bestimmt werden muss. Dies ist nicht gewollt, denn letztlich kommt es nicht darauf an eine kritische Fallhöhe zu ermitteln, sondern Ziel ist immer ein ausreichendes Level an Stoßdämpfung zu erreichen (siehe auch die diesbez. neue Definition). Im Falle von Rasen wurde beispielhaft aufgenommen, dass eine Prüfung nach HIC-Methode entsprechend EN 1177 nicht zugedacht ist.
Änderungen der Tabelle 4 „Bodentabelle“
Entsprechend vorstehender Sichtweise wurde in der aktuellen Fassung in Tabelle 4 konsequent die kritische Fallhöhe in maximale Fallhöhe zurückgeführt und entspricht damit wieder Tabelle F1, welche in Deutschland Tabelle 4 als nationale Abweichung ersetzt.
Die Neubezeichnung „maximale Fallhöhe“ beugt der Fehlinterpretation vor, die in Tabelle 4 genannten Materialien wären vor Einsatz nach HIC-Prüfung zu prüfen. Ergänzend wurde in der Tabelle 4 nochmals wiederholt, dass in Bezug auf Stoßdämpfung keine weiteren Tests erforderlich sind, wenn die Materialien der Tabelle 4 entsprechen.
Weiter wurden Sand und Kies in einer Zeile zusammengefasst. Der wissenschaftliche Ansatz dahinter ist: Die Stoßdämpfung ist vor allem abhängig von der gleichmäßigen Korngröße. Auch sollte eine entsprechende Siebung im Übergangsbereich zwischen Sand und Kies möglich sein. Der erforderliche Nachweis einer geeigneten Sieblinie mit möglichst gleich großen Körnern kann durch Siebtest nach EN 933 D60/10<3 erbracht werden. Dabei wird der Sieblochdurchmesser bei dem > 60% einer Probe durch das Sieb fällt ins Verhältnis zum Sieblochdurchmesser gesetzt, bei dem >10% der Probe durch das Sieb fällt. Ein informativer Anhang wird den Siebtest mit einer Sieblinie veranschaulichen.
Eine Sieblinie von D60/10<3 belegt ausreichende Stoßdämpfung.
Wie oben bereits angedeutet, wird in Deutschland voraussichtlich weiter die Tabelle F1 gelten, sodass für die Materialien auch ohne Siebtest ausreichende Eignung belegt ist. Für Betreiber in Deutschland ist daher ohne weiteren Nachweis lediglich die Einhaltung der Siebung als Sand 0,2-2 mm oder Kies 2-8 mm nachzuweisen z.B. durch Anlieferbeleg.
Betreiber in der EU außerhalb von Deutschland können sich aber nicht auf Tabelle F1 berufen. Sie sollten die Sieblinie mit Gleichförmigkeitsnachweis aufbewahren. Nachfüllsand müsste von gleicher Siebung und gleicher Gleichförmigkeit beschafft werden, damit sich nach Einfüllen im Fallschutz kein Gemisch einer Gleichförmigkeit > 3 einstellt.
Verbesserung bei Treppen 4.2.9.2
Eine neue Formulierung im derzeitigen Arbeitspapier zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen bei Treppen bis zu 1m Podesthöhe ein Geländer die Brüstung ersetzen kann.
Ein zusätzliches Bild erläutert Steigung und Auftritt bei Treppen.
Bei Treppen zu Podesthöhen über 2m Höhe wird auf einen zusätzlichen Richtungswechsel in Zukunft verzichtet – ein Zwischenpodest ist ausreichend.
Ergänzung bei steilen Spielelementen 4.2.9.4
Zukünftig werden bei steilen Aufstiegen zu Podesten über 1m Höhe Griffe zum Umfassen gefordert.
Erweiterung bei Leichte Zugänglichkeit 4.2.9.5
Leichte Zugänglichkeit wird nach heutigem Stand der Bearbeitung bereits dann vorliegen, wenn Kinder ohne zu überlegen mit Händen und Füßen ein Spielelement leicht bewältigen können. Wenn dies nicht der Fall ist, haben verantwortliche Begleitpersonen genügend Zeit um einzuschreiten. Auch die vormals bestehende Definition wurde entsprechend geändert.
Weiter wurden drei Beispiele mit steigender Schwierigkeit ergänzt.
Hinweise bei Ketten 4.2.13
Ein Hinweis wird zukünftig aufmerksam machen, dass Ketten einem Verschleiß unterliegen und damit Kettenöffnungen sich vergrößern. In diesem Fall soll eine Risikobewertung erstellt werden, um zu belegen, ob in diesem Fall ein Austausch notwendig ist.
Neuer Abschnitt für Spielplatztrampoline
Das aktuelle Arbeitspapier enthält umfangreiche Anforderungen zu Spielplatztrampolinen wie z.B.:
- Aufprallflächenbreite
- Kantenradien und Fallhöhen
- Beschaffenheit des Untergrunds unter der Spielplatztrampolinhüpffläche
- Anforderung an den Rückpralleffekt
- Anforderungen an Öffnungen in und am Rande der Spielplatztrampolinhüpffläche
Ergänzende Informationen zu Geräten und Böden
Die vom Hersteller bereitzustellenden Informationen wurden vor allem in Bezug auf Bodenmaterialien ergänzt.
Änderung an der nationalen Abweichung Deutschland Anhang F
In Zukunft entfällt aller Voraussicht nach die Ausnahmeregelung für Anforderungen im Zusammenhang mit leicht zugänglichen Spielplatzgeräten. Insofern wird die bereits heute gängige Praxis, z.B. für Spielplätze im Zuständigkeitsbereich der Unfallkassen, bestätigt. Davon ungeachtet bleibt die Aufsichtspflicht für Kinder unter 3 Jahren bestehen, auch wenn der Hinweis darauf aus der nationalen A-Abweichung entfällt.
Ebenfalls entfällt der Hinweis auf Prüfkörper welche vor 2008 Anwendung fanden.
P@L: Wie bewerten Sie den Verlauf der Normungs-Verhandlungen bis zum heutigen, aktuellen Stand?
Andreas Strupp: Europäische Normenarbeit ist immer eine Herausforderung – für alle Beteiligten. Das gilt sowohl für die verschiedenen interessierten Kreise als auch für die verschiedenen Länder mit unterschiedlichen klimatischen Bedingungen und kultur-sozialen Gegebenheiten. Hierdurch entstehen mitunter große Diskussionsrunden, wobei auch hier gilt: „Umwege erhöhen die Ortskenntnis“.
Dennoch eint die Gremien das Streben nach Sicherheit für die Kinder genauso wie Kompromissfähigkeit und Akzeptanz der demokratischen Spielregeln.
Zusammenfassend sind die aktuell vorliegenden Ergebnisse umsetzbar und auch sicherheitstechnisch ein Fortschritt.
P@L: Wie bewerten Sie aus deutscher Sicht die generellen Tendenzen in der europäischen Normung, vor allem in Bezug auf die Bodenbeläge?
Andreas Strupp: Viele der Kommentare für Normänderungen betreffen Verbesserungen, Anpassungen bereits bestehender Anforderungen. Hier ist seit 2008 schlicht neue Erkenntnis gereift. Es ist gut, dass jetzt entsprechende Passagen angepasst werden. Andererseits werden auch neue Themen mit dem Ziel neuer Mindestanforderungen vorgeschlagen. Ich freue mich, dass der Europäische Normenausschuss CEN/TC 136/SC1 hierzu ein neues Verfahren erprobt mit dem Ziel einer Prüfung, ob der Sachverhalt korrekt ist, ob konkret Unfallgeschehen bekannt ist und, falls ja, mit welcher Relevanz und in wie weit der vorgeschlagene Text anzupassen ist. Dies wird helfen, dass auch weiterhin in den Normen die wirklich wichtigen sicherheitstechnischen Mindestanforderungen übersichtlich enthalten sind.
In Bezug auf verwendbare Bodenmaterialien gilt für Deutschland bereits seit 2008 Tabelle F1. Diese wird mit wenigen Änderungen auch in der neuen Fassung übernommen. Hierin wird nach aktuellem Stand weiterhin Rasen bis 1,5m Fallhöhe als geeignet eingestuft.
Mit der bekannten Tabelle F1 gelten auch nach wie vor Sand (0,2-2 mm) und Kiese (2-8mm) als ausreichende Untergründe. Für die deutschen Kommunen bekommt diese nationale Abweichung mehr Bedeutung, denn sie erlaubt, soweit jetzt absehbar, den Einsatz vorstehender Materialien auch ohne weiteren Test.
Mich freut, dass im Anschluss an ausführliche Diskussionen zu diesem Thema deutlich geworden ist: bei den natürlichen Schüttmaterialien wie Sand, Kies, Rindenschnitzel, Holzschnitzel und übrigens auch Rasen ist es nicht beabsichtigt mit dem HIC-Verfahren zu prüfen.
An dieser Stelle möchte ich auch auf das Engagement zahlreicher deutscher Experten in verschiedenen europäischen Arbeitsgruppen verweisen. Auch war und ist die gute Unterstützung durch das Projektmanagement des DIN eine große Hilfe.
P@L: Wird die neue Norm mehr Sicherheit auf deutschen und europäischen Spielplätzen bringen?
Andreas Strupp: Im Vergleich zu anderen Tätigkeiten ist „Spielen auf dem Spielplatz“ eine vergleichsweise sehr sichere Beschäftigung und das ist gut so. Einige der neuen Mindestanforderungen werden aber noch mehr Sicherheit bringen z.B. die neuen Anforderungen an Spielplatztrampolins, welche die bereits vorliegenden Informationen 202-081 der DGUV ergänzen werden.
Wenn wir an Sicherheit denken muss uns bewusst sein:
Foto: eibe Produktion + Vertrieb GmbH & Co. KG