Kein Wunder – Trampolinspringen macht nicht nur jede Menge Spaß, sondern ist gleichzeitig auch gesund und fördert u.a. auch den Koordinations- und Gleichgewichtssinn. Auf Kinder und Jugendliche üben Trampoline eine magische Anziehungskraft aus. Einrichtungen mit Trampolinen haben einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber vergleichbaren Institutionen, bei denen keine Trampoline im Einsatz sind. Immerhin entscheiden bei über 80 Prozent aller Familien die Kinder maßgeblich mit, welches Urlaubsziel und welche Einrichtung gewählt wird.
Doch aufgepasst: Gerade bei öffentlicher Nutzung von Trampolinen ist es wichtig, Sicherheitsaspekte in die Planung einzubeziehen. Das Aufstellen eines Trampolins mit freiem, unbeaufsichtigten Zugang und nicht überwachter Nutzung bringt nämlich für den Betreiber besonders bei Unfällen rechtliche Risiken mit sich, da bestimmte Trampolintypen von Konzeption und Leistungsvermögen als Sportgerät eingestuft sind und daher auf Spielplätzen nicht einsetzbar sind. Eine Ausnahme stellen solche Trampoline dar, welche der Spielplatzgerätenorm DIN EN 1176 entsprechen und daher offiziell als Spielgerät gelten. Solche Trampoline können problemlos und rechtlich abgesichert im öffentlich zugänglichen Bereich eingesetzt werden – ganz ohne Aufsichtspflicht.
Bei Trampolintypen mit einer relativ kleinen Sprungfläche, bei denen immer nur ein Kind springen kann, sind Zusammenstöße als eine der häufigsten Unfallursachen auf Trampolinen weitestgehend ausgeschlossen – ebenso Risikosprünge wie Salti, Rücken- oder Bauchsprünge. Zusätzlich verhindert der ebenerdige Einbau sowie ein reduzierter Sprungleistungsgrad in Verbindung mit einem geeigneten umliegenden Fallschutz ein Herunterfallen aus großer Höhe sowie die Gefahr des unfallträchtigen Aufenthalts unter dem Sprungbereich des Trampolins. Kompakte Spielplatztrampoline wie z.B. das Eurotramp Kids Tramp bieten geringe Unfallgefahr mit hohem, kindgemäßen Spielspaß.
Mehr Informationen: www.eurotramp.com
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