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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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20.08.2017 - Ausgabe: 4/2017

Kein Rückbau von Spielflächen

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Resolution vom Beirat Bündnis Recht auf Spiel (1) und der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK)

 

Rechtliche Situation

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährt jedem in Deutschland Lebenden in Artikel 2 GG das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Um dies zu gewährleisten, sind auch die Kommunen gemäß Artikel 28 GG verpflichtet, ihre Leistungen in den Dienst dieses Grundsatzes zu stellen. Auch wenn es der Hoheit der Kommunen obliegt, Gewichtungen unterschiedlicher Themen der Daseinsvorsorge vorzunehmen, steht generell dem Wohl der Entwicklung von Kindern ein höchster Rang zu.

Für die Beteiligung in städtebaulichen Prozessen und damit auch die Schaffung von Spielräumen und Spielflächen ist das Baugesetzbuch (BauGB) § 1. Absatz 5 (Satz 2 und 3) besonders relevant: Danach sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist insbesondere zu berücksichtigen:

„(3) Die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens von Sport, Freizeit und Erholung.“ (§ 1 BauGB)

Das Recht auf Spiel, gemäß Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention, trat in Deutschland 1992 in Kraft und bekräftigt die Möglichkeit für eine lebenswerte und gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb von kommunalen Gebietskörperschaften. Die neue allgemeine Bemerkung vom April 2013 Nr. 17 konkretisiert den Artikel 31 für die Praxis. Darin wird hervorgehoben, dass es Kindern und Jugendlichen an Freiräumen, Möglichkeiten, Zugang und freier Zeit für das nicht regulierte Spiel fehlt.

Gemäß Verfassung der Länder ist bei der Schaffung und Erhaltung kindgerechter Lebensverhältnisse den Fähigkeiten und Bedürfnissen von Kindern besonders Rechnung zu tragen, sie genießen demnach besonderen Schutz (z. B. in der Verfassung von Schleswig-Holstein, Art. 6a). Dieser hohe Stellenwert spiegelt sich jedoch nicht in der weiteren Gesetzgebung wider. Die Bauordnungen der Länder regeln lediglich die Verpflichtung zur Schaffung von Spielplätzen für private Bauherren von Mehrfamilienhäusern. In welcher Dichte und Größe private und insbesondere auch öffentliche Spielplätze errichtet und erhalten werden müssen, ist jedoch nicht festgelegt, obwohl Spielflächen und Spielräume im Sinne der Daseinsvorsorge und des Artikel 31 der UN- Kinderrechtskonvention ebenso vorzuhalten sind wie z. B. Friedhöfe oder kulturelle Einrichtungen. Lediglich Berlin hat sich diesem Grundsatz so deutlich verschrieben, dass es nach wie vor ein Spielplatzgesetz vorhält und entsprechende Investitionen tätigt. Bundesländer wie Hamburg haben untergesetzliche Vorgaben hierfür erlassen, die für die Verwaltung bindend sind.

Aber auch dann, wenn Spielflächen und Spielräume nicht explizit erörtert wurden, existieren – ähnlich wie bei Friedhöfen – relevante Richtwerte und Mindestgrößen: Im Fall von Spielplätzen greift die DIN 18034 (2), die nach wie vor den Stand der Technik darstellt. Sie muss beim Fehlen von gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben als bindende Vorgabe im Sinne der Daseinsvorsorge herangezogen werden.

 

Heutige Situation

Die Stadt ist Lebensraum für alle Menschen. Sie muss demnach attraktive Angebote für alle Generationen vorhalten und zukunftsgerecht gestaltet sein, so dass sich die Menschen von heute sowie von morgen wohlfühlen, gesund entwickeln und entfalten können.

In einer Zeit steigender Immobilienpreise, Flächenveräußerung zur Refinanzierung von anderen Projekten und zunehmender Flächenkonkurrenz verändern sich die Rahmenbedingungen zugunsten von Begehrlichkeiten vieler Investoren und Politiker. Vorhandene Freiräume und sogar Parkanlagen werden trotz anderslautender Lippenbekenntnisse baulich entwickelt. Kinder und Jugendliche werden damit noch weiter aus dem öffentlichen Raum verdrängt.

Viele der ungeplanten informellen Spielräume, wie z. B. Brachflächen weichen trotz hohem Spielwert zunehmend dem Neubau von Gebäuden und Straßenverkehrsmaßnahmen. Neueste Tendenzen und Umfragen zeigen sogar, dass in zahlreichen Kommunen seit Jahrzehnten bewirtschaftete Spielplätze teilweise oder vollständig rückgebaut werden oder gar im Bebauungsplan festgesetzte Spielflächen zu Bauland erklärt und veräußert werden. Die formalen Begründungen sind vielschichtig und reichen von geringer Nachfrage nach Spielflächen in Zeiten des demographischen Wandels und der Digitalisierung der Spielwelten, Vandalismus, versäumter Wartung und Veralterung von Spielgeräten bis hin zum hohen Investitionstau in den Kommunen.

 

Position vom Beirat Bündnis Recht auf Spiel und der Deutschen Gartenamtsleiterkonferenz (GALK)

Aus gemeinsamer Sicht widerspricht dieser Trend dem Grundgedanken der Daseinsvorsorge und wirkt aktiv gegen die Umsetzung des Artikels 31 der UN- Kinderrechtskonvention in Deutschland. Auch künftige Generationen müssen sichere, gut vernetzte und erreichbare Spielräume zur Verfügung haben. Dafür müssen heute im Hier und Jetzt die Weichen gestellt werden.

Flächen und Räume die privatisiert, veräußert oder aufgegeben werden, weil sie in dem derzeitigen Gefüge nicht genutzt werden, können zukünftig nicht mehr als Erholungs- und Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen.

 

Wir fordern:

1. Zur Bewertung, Sicherung, Weiterentwicklung und Zwischennutzung ist als Grundlage ein Spielflächenentwicklungskonzept und/oder eine Spielleitplanung zu entwickeln und zu beschließen.

2. Kinder und Jugendliche sind daran mit geeigneten Methoden zu beteiligen.

3. Eine Aufgabe der Spielflächen ist grundsätzlich zu vermeiden. Eine Aufgabe von Spielflächen ist auch aus stadtwirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll: Die Flächen gehen unwiderruflich verloren und deren Veräußerung erzeugt nur einen scheinbaren finanziellen Mehrwert. Mit der Schließung von Spielplätzen reduzieren Städte und Gemeinden ein „Produkt“, das von Familien nachgefragt und maßgeblich ihre Wohnortfrage positiv beeinflusst.

4. Neben ihrer Bedeutung als wichtige Flächen für Spiel und Bewegung ist die Bedeutung von Spielflächen für das Stadtklima, die Biodiversität, die Gesundheitsvorsorge und für einen sozialen Ausgleich im Quartier hervorzuheben.

5. Im Rahmen stadträumlicher Segregationsprozesse konzentrieren sich einkommensschwache Bevölkerungsschichten in Quartieren mit städtebaulichen Missständen. Zur Kompensierung von Mehrfachbelastungen der in diesen Quartieren lebenden Kinder und Jugendlichen sind Maßnahmen zur Sicherung, Weiterentwicklung und Neuschaffung von Spielräumen in den benachteiligten Quartieren schwerpunktmäßig zu bündeln.

6. In den gesamtstädtischen Spielraumkonzepten sind insbesondere die Qualitäten für die Gestaltung der Spielflächen hervorzuheben. Dabei ist der Leitgedanke eines quartiersbezogenen Systems an Freiflächen sowie die Mehrfachfunktion von Spielplätzen zu Grunde zu legen. Zu diesen Flächen zählen neben den Spielplätzen auch andere grünbetonte und Freiflächen, die sich als Spiel,- Bewegungs- und Begegnungsorte eignen.

7. Ein intelligentes Spielflächenmanagement beinhaltet auch die Option einer Zwischennutzung, wenn aufgrund der demographischen Entwicklung eine aktuelle Versorgungsnotwendigkeit nicht besteht. Eine Zwischennutzung kann z. B. eine Nutzung als Quartiersplatz oder als Grünanlage auf Zeit sein, die jederzeit bei Bedarf als Spielfläche reaktiviert werden kann.

8. Die Bundesländer sind aufgefordert, entsprechende gesetzliche Regelungen zur Erstellung von beteiligungsorientierten Spielflächenkonzepten zu verabschieden, die eine Versorgung mit ausreichenden und qualitätsvollen Spiel-, Bewegungs- und Aufenthaltsflächen sicherstellen.

 

(1) Das Bündnis Recht auf Spiel ist ein Netzwerk im deutschsprachigen Raum, welches sich als Lobby für das Recht auf Spiel gemäß Artikel 31 der UN Kinderrechtskonvention versteht. Nähere Informationen siehe www.recht-auf-spiel.de

(2) Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb, September 2012

 

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