Sicherlich sind im Laufe der letzten Jahre viele Betreiber, nicht zuletzt durch Unfälle und deren Publizierung, sensibilisiert worden und haben ihre Mitarbeiter, die die Kontrollen der Spielplätze durchführen, entsprechend geschult.
Aber noch immer werden Jahresinspektionen von so genannten „Sachkundigen Spielplatzprüfern“ angeboten und durchgeführt, dessen Ergebnisse mehr als zweifelhaft erscheinen. Häufig führen solche, von unqualifizierten Prüfern durchgeführte Kontrollen, zu langwierigen Diskussionen mit Herstellern von Spielplatzgeräten, den Betreibern von Spielplätzen oder auch mit Prüfstellen.
Betreiber von Spielplatzgeräten, die ihre Jahreskontrollen nicht durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen und sich externer Sachverständiger bedienen, hatten bisher wenige Möglichkeiten, sich vorab ein Bild von der Qualifikation der Anbieter solcher Dienstleistungen auf dem Markt zu machen.
Hier hat man sich in der Vergangenheit anscheinend bei der Auswahl solcher Gutachter überwiegend auf Empfehlungen verlassen - oder eine Auswahl entsprechend über den Angebotspreis getroffen.
Genau dieses wurde aber in einem Gerichtsurteil gegen die Verantwortlichen der Stadt O. beanstandet und führte zur Verurteilung des Betroffenen.
In der Urteilsbegründung mussten sich die Verantwortlichen der Stadt vorwerfen lassen, dass die Auswahl des Prüfers für die Hauptuntersuchung des Spielplatzes grob fahrlässig erfolgte, da hier in erster Linie der Preis des abgegebenen Angebotes eine Rolle gespielt habe und weiter keine Eignungsnachweise des extern hinzugezogenen Sachverständigen eingeholt wurden.
Aber wie soll man als Betreiber verfahren, um nicht bei der Auswahl eines externen Prüfers grob fahrlässig zu handeln? Wie kann man als Betreiber sicherstellen, dass man die Leistung bekommt, die man entsprechend ausschreibt?
Genau diese und mehr Fragen beschäftigen seit Jahren die Experten. Zwar wird im Teil 7 der DIN EN 1176 angeführt, dass nach Fertigstellung eines neuen Spielplatzes eine sachkundige Person eine Inspektion der Installation vornehmen soll, um die Übereinstimmung mit dem/den relevanten Teil(en) der EN 1176 zu bewerten, aber welche Voraussetzungen dieser Sachkundige mitbringen sollte, wir hier nicht näher definiert. Das gleiche gilt für die jährlich durchzuführende Hauptinspektion eines jeden Spielplatzes. Auch hier wird in der DIN darauf verwiesen, dass diese Inspektion von sachkundigen Personen durchzuführen ist. Aber was qualifiziert einen letztendlich zum Sachkundigen für Spielplätze und Spielplatzgeräte?
Um diese Frage endgültig klären zu lassen, stellte der Bundesverband der Spielplatzgeräte und Freizeitanlagen (BSFH) im Jahr 2007 einen entsprechenden Antrag an das Deutsche Institut für Normung (DIN), mit der Bitte hier durch eine Regelsetzung für mehr Klarheit zu sorgen.
Da das Interesse an diesem Antrag sehr groß war, nahm sich das DIN umgehend der Thematik an und man beschloss nach der Gründungssitzung, die im Oktober 2007 stattfand, ein entsprechendes Papier zu erarbeiten.
Am Anfang des Jahres 2008 setzte sich der damals neu gegründete Ausschuss „Spielplatzprüfer“ paritätisch zusammen, d.h. er besteht aus Vertretern verschiedener interessierter Kreise wie
• Hersteller von Spielplatzgeräten
• Anwender (Fachfirmen für Spielplatzbau, Prüfung oder Reparaturen von Spielplätzen etc)
• öffentliche Hand und regelsetzende Institutionen wie z.B. Vertreter des deutschen Städtetages, der gesetzlichen Unfallversicherer, des Bundesverbandes der Kommunalversicherer etc.
• Prüf- und Schulungsinstitutionen (TÜV, Dekra, Deula)
• Verbraucherrat
• Wissenschaft und Forschung
und stellte sich der Herausforderung.
Nach nun gut dreijähriger Arbeit wurde von allen beteiligten Experten ein DIN Fachbericht erarbeitet, der in naher Zukunft der Öffentlichkeit zu Verfügung gestellt werden wird (angestrebt wird hier das Frühjahr 2011).
Dieser Fachbereicht mit der Bezeichnung DIN SPEC 161 beinhaltet die aus Sicht der Experten erforderlichen Kriterien, die zur Schulung sowie zur Prüfung eines qualifizierten Spielplatzprüfers erforderlich sind.
NACHFEFRAGT:
Fragen an Berthold Tempel, TÜV Rheinland LGA Products, Vorsitzender der Normenausschüsse Kinderspielplätze und Spielplatzprüfung
Playground@Landscape: Warum wurde die DIN SPEC 161 erstellt? Bertold Tempel: In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass einige so genannte „Sachkundige“ Spielplatzkontrollen durchgeführt haben und sich anschließend herausstellte, dass zum Teil gravierende Mängel nicht gesehen und daher nicht beanstandet wurden, die dann zu schwerwiegenden Unfällen geführt haben.
Aber auch das Gegenteil wurde beobachtet. Einige Prüfer haben aus Unkenntnis der Normeninhalte technisch normkonforme Konstruktionen in Frage gestellt, was wiederum zu unnötigen Diskussionen zwischen Betreibern, Herstellern und auch Prüfinstituten geführt hatte.
So haben mittlerweile auch Gerichte feststellen müssen, dass einige Prüfer zur Beurteilung von Spielplätzen von den Betreibern beauftragt wurden, die nachweislich keine Fachkompetenz aufwiesen. Daher hat man beschlossen, eine einheitliche Regelung fest zu setzten, um den Begriff „Sachkundiger Spielplatzprüfer“ messbar zu machen.
P@L: Für wen wurde die DIN SPEC 161 erstellt? Bertold Tempel: Betreiber von Spielplätzen sollten die Auswahl von externen Sachkundigen nicht nur am Preis festmachen, sondern sich entsprechende Befähigungsnachweise vorlegen lassen. Bisher gibt es aber keine einheitliche Regelung über die Inhalte einer Ausbildung zum qualifizierten Spielplatzprüfer und somit auch keinen einheitlichen, vergleichbaren „Befähigungsnachweis“. Daher hat der Betreiber kaum die Möglichkeit, die Auswahl auf eine einheitlich basierende Grundlage zu stützen.
Durch eine Qualifizierung eines Sachkundigen auf Basis der DIN SPEC 161 hat nun der Betreiber von Spielplätzen zukünftig Ausschreibungskriterien (Sachkundiger nach DIN SPEC 161) zu Verfügung, um die Auswahl der Bewerber von vorne herein selektieren zu können. Hierdurch kann er sicherstellen, dass diejenigen Bewerber, die einen Sachkundenachweis nach DIN SPEC 161 nachweisen können, auch alle eine einheitliche Ausbildung zum qualifizierten Sachkundigen nach festgelegten Inhalten und Prüfverfahren absolviert haben.
Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass dieser Fachbericht lediglich für die Durchführung einer Abnahme nach Fertigstellung eines Spielplatzes sowie zur Durchführung einer Jahreshauptinspektion erstellt wurde und nicht als Ausbildungsnachweis zur Durchführung der operativen Inspektionen, die in der Regel von den Betreibern selbst durchgeführt wird, zu sehen ist.
P@L: Wie qualifiziert man sich nun zu einem Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 161? Bertold Tempel: Nicht jeder kann sich sofort zu einer Schulung nach DIN SPEC 161 anmelden. In dem Papier werden die für eine Zulassung zur Schulung erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen festgelegt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass zukünftige Sachkundige eine entsprechende Berufsausbildung oder aber eine mehrjährige mit Spielplatzgeräten bzw. Spielplätzen bezogene Tätigkeit vorweisen kann.
Erst wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann man sich zu einer entsprechenden Schulung / Prüfung anmelden.
P@L: Was sind die Inhalte der DIN SPEC 161? Bertold Tempel: Die DIN SPEC 161 beinhaltet umfassende Festlegungen nicht nur an den Mindestumfang einer Spielplatzprüfung sonder auch, wie ein Prüfbericht zu erstellen ist und welche Mindestinhalte dieser aufweisen muss.
Aber auch der Umfang der Schulungs- und Prüfungsinhalte zur Qualifizierung eines Spielplatzsachkundigen sind in diesem Fachbericht definiert.
P@L: Welche Schulungsthemen beinhaltet eine Schulung nach DIN SPEC 161? Bertold Tempel: Die Schulungsinhalte betreffen unter anderem die sicherheitstechnischen Festlegungen der Normenreihe DIN EN 1176 aber auch rechtliche Grundlagen der Kontrolle und Wartung von Spielplätzen sowie Informationen zur Organisation der Inspektion und Wartung und zum erforderlichen Sicherheitsmanagement eines Spielplatzes.
Aber die Schulung basiert nicht nur auf theoretischem Grundwissen, sondern beinhaltet auch eine praktische Ausbildung auf einem Spielplatz.
P@L: Wer wird diese Schulungen durchführen? Bertold Tempel: Ausbilder, die eine Schulung nach DIN SPEC 161 durchführen, müssen eine entsprechende Berufserfahrung im Bereich Spielplatzsicherheit sowie eine pädagogische Befähigung nachweisen können und müssen sich an die in der DIN SPEC 161 festgelegten Verfahren halten.
P@L: Wie wird die Prüfung und Zertifizierung zum Sachkundigen erfolgen? Bertold Tempel: Die Prüfung selbst wird aus einem theoretischen sowie einem praktischen Prüfungsteil bestehen.
Die Prüfungsfragen werden aus einem Fragenpool mit über 400 Fragen aus denen für jede Schulung individuelle Fragen zusammengestellt werden bestehen.
Erst unmittelbar vor der Prüfung darf der Ausbilder bzw. Prüfer die Prüfungsfragen öffnen und an die Teilnehmer der Schulung verteilen.
Somit soll sichergestellt werden, dass auch die Ausbilder nicht nur gezielt auf die Prüfungsfragen vorbereitend schulen können, sondern sich an die in der DIN SPEC festgelegten umfassenden Schulungsinhalte mit den dort vorgegebenen Schulungszeiten halten.
Die praktische Prüfung wird, da diese ja reproduzierbar und für alle Teilnehmer unter gleichen Voraussetzungen erfolgen muss, nicht auf einem Spielplatz, sondern an einer „Prüfwand“, welche ebenfalls in der DIN SPEC 161 genauer beschrieben ist erfolgen.
Die Auswertung der Prüfergebnisse erfolgt noch am Tag der Prüfung und jeder der die Prüfung bestanden hat, wird ein Zertifikat nach DIN SPEC 161 ausgehändigt bekommen.
Das Zertifikat wird ein einheitliches Layout bekommen, dessen Inhalte ebenfalls festgelegt wurden. So wird der Verweis auf die DIN SPEC 161 ein wesentlicher Bestandteil dieses Zertifikates sein.
P@L: Wird es zukünftig nur noch nach DIN SPEC 161 zertifizierte Spielplatzprüfer geben? Bertold Tempel: Nein, das ist auch nicht Ziel dieses Papiers. Wir hoffen jedoch im Interesse der Spielplatzsicherheit und somit auch zur Sicherheit unserer Kinder, dass wir durch die DIN SPEC 161 den Betreibern bei der Entscheidung der Vergabe von Jahreshauptinspektionen bzw. bei der Abnahme neu errichteter Spielplätze ein Werkzeug an die Hand geben können, so dass dieser bei Vorlage des DIN SPEC 161 basierenden Zertifikates von einer fundierten Sachkunde der Bewerber ausgehen kann.
Was wir uns alle in diesem Zusammenhang wünschen ist, dass die Betreiber diese Möglichkeit zukünftig bei Ihren Ausschreibungen nutzen werden und somit den „schwarzen Schafen“ der Branche keine Chance lassen die Sicherheit der spielenden Kinder zu gefährden.
Das Interview führte Thomas R. Müller, Playground@Landscape
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