Sag mal Mutti, wer darf eigentlich Spielplätze kontrollieren?
Und wenn wir jetzt im Internet unter „www.frag-mutti.de“ mal nachschauen, würden wir wahrscheinlich keine....
Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen
Biken, BMX und Skaten sind Sportarten und bei Skateanlagen handelt es sich entgegen vieler Meinungen nicht um Spielplätze, sondern um Sportanlagen für die Benutzung durch „Rollsportgeräte“. Deren Anforderungen sind normativ geregelt und in der DIN EN 14974 „Anlagen für Benutzer von Rollsportgeräten - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ festgelegt.
Somit handelt es sich in logischer Konsequenz bei Skateanlagen um sogenannte „ortsfeste Einrichtungen“ im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ (Bundes-Immissionsschutzgesetzes- BImSchG). Skateanlagen sind zur Sportausübung bestimmt und in der Regel den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BlmSchG zuzuordnen.
Wer sich eingehender mit der Planungs- und Genehmigungspraxis von Bike- und Skateanlagen und insbesondere mit der Lärmthematik befasst, stellt fest, dass viele Gutachter als Datengrundlage für ihrer schalltechnischen „Lärmprognoseberechnungen“ regelmäßig - und vermutlich aufgrund fehlender eigener Erfahrungswerte - auf die entsprechenden Zahlenwerte der VDI Richtlinie 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen- Sport- und Freizeitanlagen“ (September 2012) als Eingangsdaten zurückgreifen.
Diese Prognoseberechnungen hinsichtlich des zu erwartenden Lärms in „schalltechnischen Gutachten“ führt regelmäßig dazu, dass neue Bike- und Skateanlagen am beabsichtigten Standort entweder gar nicht oder nur mit sehr großen Abständen zur vorhandenen Bebauung errichtet werden dürfen.
Darüber hinaus lassen sich Bike- und Skateanlagen häufig nur unter der Bedingung realisieren, dass zusätzliche und kostenintensive technische Maßnahmen zur Lärmminderung durchgeführt werden. Auch deren Nutzung durch die Festsetzung von Betriebszeiten zeitlich einzuschränken wird oft verlangt.
Gleiches gilt bei wesentlicher Änderung von vorhandenen Anlagen. Im Ergebnis sind dann oftmals Budgetkürzungen und damit verbundene umfangreiche Umplanungen bei der Bike- und Skateanlage notwendig. Dies mündet z.B. in den Entfall einzelner oder mehrere Rampenelemente, Verkleinerung der Gesamtanlage, Suche nach neuen Standorten. Diese Situation ist für Kommunen, Planer und insbesondere für die Sportler (Nutzer) äußerst unbefriedigend und führen zu Unverständnis bei allen Beteiligten.
Nachfolgend wird erläutert, weshalb die im Abschnitt 13 der VDI- Richtlinie 3770 enthaltenen Emissionskennwerte kritisch zu betrachten sind. Diese „Eingangsdaten“ können dementsprechend nur sehr eingeschränkt zur Prognoseberechnung von Geräuschimmissionen für die heute übliche Bauweisen von Bike- Skateranlagen angewendet werden.
Die Messdaten und Inhalte in diesem Abschnitt basieren auf Daten des Bayerischen Landesamt für Umwelt „Geräusche von Trendsportanlagen“ aus dem Jahr 2005.
Diese Messdaten vom Bayrischen Landesamt von 2005 wurden aber auf Bike- und Skateanlagen ermittelt, die heute weder dem Stand der Technik, den Sicherheitstechnischen Anordnung noch den Anspruch des Sportarten entsprechen.
Außerdem wurden die Sportarten/Nutzer wie BMX- und MTB-Bikes in der Emissionskennwerten nicht berücksichtigt.
Somit sind auch keine Emissionskennwerte für BMX und MTB in der VDI 3770 enthalten!
Des Weiteren wurde bei dem Übertrag der Daten vom Bayrischen Landesamt Begrifflichkeiten sowie Grafiken übernommen, die fachlich nicht mehr richtig sind sowie dem heutigen Stand der Technik nicht entsprechen.
Aufgrund der veralten Messergebnisse auf veralteten Anlagen wurden die heutige standardmäßige Bauweisen in Ortbeton/Beton fast gar nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Erarbeitung des FLL Fachberichtes „Planung, Bau und Instandhaltung von Bike- und Skateanlagen“ wurden von diesem Arbeitskreis inhaltlichen Widersprüche und fehlende Parameter in einer Stellungnahme aufgeführt.
Wie zum Beispiel wird in Abschnitt 13.2.3 das Rampenelement „ Bowl“ definiert.
Dort wurde die Messung wie folgt vorgenommen:
„Die Messungen erfolgten an einem Bowl mit einer Fahrfläche aus Kunststoff auf einer an den Seiten offenen Metallkonstruktion“.
Zum einem ist die Definition „Bowl“ nicht korrekt, Pool wäre die richtige Definition.
Zum anderen ist diese Bauweise nur bei mobilen Showrampen (für Shows mit Skateboard und BMX Rädern) verwendet worden. Das Rampenelement „Pool“ wurde schon immer aus Ortbeton/Beton hergestellt und befindet sich im Erdreich. Somit sind die Geräuschemissionswerte der VDI 3770 für einen „Bowl“ nicht heranzuziehen.
Ein weiteres Beispiel ist der Abschnitt 13.2.17 „Flatland“ und 18 „Oldschool Flatland
Das beschrieben „Flatland“ wird nur von BMX-Fahrern und nur außerhalb von Bike- und Skateanlagen betrieben. Es handelt sich dabei um so genannten Freestyle, der nicht von Inline-Skatern und Skateboardern angewendet wird.
Diese und weitere Punkte wurden im Spätsommer 2013 in einer Stellungnahme des BGL (Bundesverband Garten- Landschafts- und Sportplatzbau e.V.) sowie des Arbeitskreis der FLL „Planung und Bau von Bike- und Skateanlagen“ an den zuständigen Normenausschuss zugesandt.
Zurzeit gibt es aber keine konkreten Zusagen seitens des Normenausschusses diese Richtlinie zu überarbeiten.
Fazit:
Planungen und Emissionsgutachten sollen nur von Landschaftsarchitekten und Büros für Schallschutz durchgeführt werden, die zu einem über das nötige fachlich und technisch Wissen in Sachen Bike- und Skateanlagen verfügen und zum anderen realistische Kennwerte und Kennzahlen von bereits gebauten und bestehenden Anlagen vorliegen haben.
Dipl.- Ing. Ralf Maier
Landschaftsarchitekt BDLA, IAKS, FLL
Gutachter und Sachverständiger für Bike- und Skateanlagen
Leiter des FLL Arbeitskreises Fachbericht „Planung, Bau und Instandhaltung von Bike und Skateanlagen
Text und Foto:
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