Sag mal Mutti, wer darf eigentlich Spielplätze kontrollieren?
Und wenn wir jetzt im Internet unter „www.frag-mutti.de“ mal nachschauen, würden wir wahrscheinlich keine....
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Es ist vollbracht…
.. nachdem der DIN SPEC 79161 vor inzwischen über fünf Jahren veröffentlicht wurde, hat der Arbeitsausschuss dieses Dokument nach einer zusätzlichen Überarbeitung als Normentwurf (DIN 79161) im April 2015 veröffentlicht.
Dass eine Weiterführung des DIN SPEC 79161 als Norm erforderlich wurde, zeigte sich allein schon darin, dass seit Veröffentlichung im Dezember 2011 weit über 1200 Prüfungen zum ´Qualifizierten Spielplatzprüfer´ durchgeführt worden sind. Somit erübrigt sich eigentlich die ursprüngliche Frage der Kritiker dieses Projektes nach dem „brauchen wir so etwas denn überhaupt?“. Anscheinend hat der Markt uns hier eine eindeutige Antwort gegeben. Kaum eine DIN Specification hat in den letzten Jahren einen derartigen Zuspruch gehabt wie die DIN SPEC 79161.
Allerdings zeigte sich auch in der letzten abschließenden Sitzung beim DIN, dass nicht alle anwesenden Personen mit der Struktur bzw. dem Aufbau der DIN 79161 ´Qualifizierung von Spielplatzprüfern´ einverstanden waren. Jedoch hätte die von einigen wenigen Personen gewünschte, komplette Umstrukturierung die Veröffentlichung der Norm dann wiederum um mindestens ein Jahr verschoben, wozu dann schließlich und endlich die Mehrheit der Mitarbeiter des Arbeitsausschusses nicht bereit war. Und die Vergangenheit hat uns in ausreichender Weise gezeigt, dass die augenblickliche Version nicht ganz so schlecht sein kann, da die Ausbildungsinstitute bereits seit mehreren Jahren erfolgreich damit arbeiten.
In der ersten Version der DIN 79161, welche voraussichtlich 2016 veröffentlicht wird, haben sich, gegenüber dem DIN SPEC 79161 für die Seminarteilnehmer, nachfolgende Punkte geändert:
Die Berufserfahrung setzt voraus, dass der Anwärter zum Spielplatzprüfer sich im Berufsleben praktisch mit Spielplatzgeräten und Spielplätzen (z. B. Planung, Herstellung, Installation, operative Inspektion, Wartung und Betrieb) befasst hat. Demzufolge sind Kenntnisse der Normenreihe DIN EN 1176 und DIN 18034 erforderlich.
Die von den Seminarteilnehmern bisher erworbenen Zertifikate nach DIN SPEC 79161 werden als gleichwertig zum Zertifikat nach DIN 79161 angesehen und werden bei den erforderlichen Re-Zertifizierungen (Auffrischungsseminare) von den Zertifizierungsstellen umgeschrieben bzw. neu ausgestellt werden.
Weiterhin sind in der DIN 79161 erstmalig Anforderungen an diese Seminare für die Rezertifizierung (Auffrischungskurse) festgelegt worden, damit auch in diesen Veranstaltungen ein gleichbleibend hoher fachlicher Level gewährleistet ist.
Demzufolge dürfen die Seminare nur von Ausbildern durchgeführt werden, die eine Zulassung für die Schulung nach DIN 79161 besitzen.
Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 15 Personen beschränkt, wodurch verhindert werden soll, dass die Re-Zertifizierungen zu Massenveranstaltungen werden, wie es in anderen Fachbereichen inzwischen durchaus üblich ist.
Aufgrund des Sachverhaltes, dass sich zurzeit auch Personen zum Ausbilder nach DIN SPEC 79161 (bzw. zukünftig nach DIN 79161) registrieren lassen wollen, welche aus fachfremden Gebieten (Arbeitssicherheit usw.) stammen, die bisher die Thematik Sicherheit auf Spielplätzen nicht im Portfolio vorweisen konnten, werden auch die Anforderungen an den Ausbilder (Prüfer) erweitert. Diese neuen Anforderungen sind darin begründet, dass der Arbeitsausschuss Spielplatzprüfer auf jeden Fall gewährleistet haben will, dass nur hochqualifizierte Personen die Schulungen durchführen dürfen.
Somit ergeben sich auch für die Ausbilder, welche zukünftig die Schulungen nach DIN 79161 durchführen werden, zusätzliche neue Anforderungen.
Zukünftig gilt, dass der Ausbilder eine erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung zum qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN 79161 nachweisen können muss.
Demzufolge sind alle Ausbilder dazu aufgefordert, eine Prüfung nach DIN 79161 abzulegen. Für alle Ausbilder, die zurzeit noch über eine Qualifizierung nach DIN SPEC 79161 verfügen, besteht eine Übergangfrist von sechs Monaten. Somit müssen die Seminarleiter innerhalb dieser Frist eine erneute Prüfung nach DIN 79161 ablegen, da ansonsten ihre Zulassung zur Schulung/Prüfung nach DIN 79161 erlischt.
Für uns (DEULA- Warendorf) allerdings eine selbstverständliche Anforderung: Schließlich erwarten wir von den Fahrlehrern in unserem Bildungszentrum auch, dass sie einen Führerschein haben!
Weiterhin müssen zukünftig vom Ausbilder, zwecks Anerkennung durch die zertifizierenden Stellen (z.B. FLL), zusätzliche Referenzen vorgelegt werden, aus denen die fachliche Kompetenz im Bereich Spielplatzprüfung hervorgeht. Für den Fall, dass die zertifizierenden Stellen (z.B. FLL) Zweifel an der Eignung des Ausbilders haben, kann durch eine Kommission die fachliche Eignung zusätzlich überprüft werden.
Aufgrund des Sachverhaltes, dass leider immer noch die Notwendigkeit dieser Qualifizierung falsch dargestellt wird, sei noch einmal darauf verwiesen, dass die Schulung / Prüfung zum „Qualifizierten Spielplatzprüfer nach DIN SPEC 79161“ (zukünftig DIN 79161) eine freiwillige Leistung und somit nicht zwingend erforderlich ist. Alle bisher erworbenen Qualifizierungen besitzen auch weiterhin ihre Gültigkeit. Lediglich wenn in den Anforderungen der Spielplatzbetreiber für die Jahreshauptinspektion /Endabnahme vor Freigabe eine Qualifizierung nach DIN SPEC 79161 (DIN 79161) gefordert wird, ist dieser Nachweis vom Auftragnehmer zu erbringen.
Abschließend möchte ich an dieser Stelle eigentlich nur noch einmal allen Mitarbeitern des Arbeitsausschusses Spielplatzprüfer, insbesondere Herrn Berthold Tempel, als langjährigen Obmann der „ersten Stunden“, für die hervorragende Mitarbeit danken.
Und eine allerletzte Bitte an alle „Qualifizierten Spielplatzprüfer“:
Sie haben nach bestandener Prüfung eine gute fachliche Grundqualifikation, welche Sie durch Erfahrung und Weiterbildung ausbauen müssen. Schießen Sie bei der Begutachtung von Spielplätzen und Spielgerätesituationen nicht übers Ziel hinaus und halten Sie sich immer vor Augen, dass die Sicherheit der Kinder zwar im Vordergrund steht, aber ein gewisses Maß an Risiko in einzelnen Situationen durchaus vertretbar ist.
Foto: Friedrich Blume