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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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19.02.2016 - Ausgabe: 1/2016

Spielplatzprüfung: kostenintensive und überzogene Anforderungen?

Von Mario Ladu (Spielplatzmobil GmbH)

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Jeder Betreiber von Kinderspielplätzen möchte seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen, um etwaige Schadenersatzansprüche gegen sich selbst oder die Verantwortlichen zu vermeiden, sowie schlicht und einfach die Kinder vor nicht vorhersehbaren Risiken auf einem Spielplatz zu bewahren. Hierbei berücksichtigt er auch die geringere kindliche Einsichtsfähigkeit aller Nutzergruppen. Das heißt, die Sicherheit orientiert sich nach der schwächsten für den Platz in Frage kommenden Nutzergruppe.

 

Kuriose Textauszüge aus Leistungsbeschreibungen

Sehr aktuell: Zurzeit gibt es viel Verunsicherung bei den Betreibern von Spielplätzen, was in kostenintensiven und überzogenen Anforderungen an eine Spielplatzprüfung mündet.

Hier ein paar Auszüge von aktuellen Ausschreibungen einiger Kommunen:

 

  • Feststellung von Beschichtungsdicken, wie Lack und Verzinkung
  • Anbohren mittels Bohrwiderstandsmesser aller Pfosten und Querstreben aus Holz
  • Freilegen aller Fundamente
  • Aufgraben aller Pfosten bis zur Fundamentoberkante
  • Glätten aller rauen Oberflächen

 

Um hier eine Hilfestellung für mögliche Anforderungen an Ausschreibungstexte für Spielplatzüberprüfungen zu geben, möchte ich erst einmal auf die übliche chronologische Abfolge von der Entstehung eines Spielplatzes eingehen, um den üblichen Lebenslauf beschreiben.

 

1. Bauabnahme

Nach erfolgter Planung /Bestückung oder der Erweiterung eines Spielplatzes kommt es zur Bauabnahme! Was wird dort üblicherweise überprüft?

 

  • Der Eingangsbereich (Tore, Schleusen usw.) auf Quetschstellen, scharfe Kanten oder sonstige unzulässige Öffnungsmaße, sowie die Platzierung der Eingangsbereiche, die wenn es notwendig erscheint, dem Nutzer klarmachen sollten, dass er nun den Spielplatz verlässt!
  • Die Einfriedung, wenn überhaupt erforderlich (hier unzureichende Beschreibung in der DIN 18034), nach unzulässigen Öffnungsmaßen, gefährlichen Spitzen und scharfen Kanten!
  •  Die Ausstattungselemente nach gefährlichen Spitzen und scharfen Kanten!
  • Bepflanzungen nach trockenen Astenden bis Augenhöhe , oder auf Stock gesetzte Sträucher in den Laufwegen der Nutzer, welche beim Spiel /Sturz zum Beispiel in die Augenhöhle eindringen könnten!  Nach den vier vorgegebenen Giftpflanzen und den zwei in der DIN 18034 beschriebenen allergieauslösenden Pflanzen. Auch auf die Bäume sollte ein Auge gerichtet sein.
  • Wassertiefen, welche für den Nutzer gefährlich werden könnten.

 

Diese Anforderungen kommen alle aus der DIN 18034 oder den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, die nirgendwo beschrieben sind, sich aber aus prägnanten Gerichtsurteilen aus der Rechtsprechung heraus ergeben!

 

  • Die Spielplatzgeräte: Hier wird geprüft, ob die Geräte den Mindestanforderungen der gängigen Regelwerke entsprechen und ob möglicherweise fehlerhafte Montagen zu erkennen sind. Gut ist es an dieser Stelle, wenn die Montagefirma noch ein Fundament offen gelassen hat.
  • Der Einbau von zum Beispiel Fangstellen und eine falsche Einbauhöhe können typische Montagefehler sein. Planungsfehler können sein: falsche Sicherheitsabstände, unzureichender Fallschutz (…). Gerätefehler können sein: fehlerhafte Konstruktionen / Anordnungen, falsche Montagepläne (…).

 

Ist also eine gute Bauabnahme erfolgt, sind diese Punkte bei einer Hauptuntersuchung zu vernachlässigen. Jetzt können nur noch Wartungsfehler sowie Materialfehler möglich sein!

 

2. Visuelle Routine Inspektion (früher DIN 7926 Sicht- und Funktionskontrolle)

Wie in der Klammer beschrieben, soll der Platz samt Geräten gesichtet werden und auf seine korrekte und ungefährliche Funktion hin überprüft werden! Üblicherweise wird unter anderem nach Vandalismus-Schäden, direkten Unfallgefahren und Fallschutzbereichen geschaut. Der durchschnittliche Zeitaufwand beträgt 10 - 15 Minuten.

 

3.Operative Inspektion (früher DIN 7926 Verschleißprüfung)

 

Auch hier beschreibt die „alte Bezeichnung“ der Kontrollart das Hauptaugenmerk, auf das eingegangen werden muss. Alle Bauteile der Spielplatzgeräte, die einem Verschleiß unterliegen, werden unter Bezugnahme der Wartungsangaben der Hersteller überprüft, wie zum Beispiel alle beweglichen Teile, unter anderem Kettenglieder, Gelenke etc.. Überprüft wird auch, ob der Grenzzustand der Standsicherheit und die konstruktive Festigkeit erreicht oder überschritten sind.

 

3a. Wartungsarbeiten gemäß Herstellerangaben

 

Hier wird der erforderliche Sicherheitsstandard erhalten!

 

3b. Wartungsreparaturen

 

Diese bezeichnen ein mögliches Wiederherstellen des gewünschten Sicherheitsniveaus. Die Betriebssicherheit und Stabilität der Anlage soll damit gewährleistet werden! Durchschnittlicher Zeitaufwand: 30 Minuten und mehr.

 

4.Hauptinspektion (früher DIN 7926 Jahreshauptuntersuchung)

 

Ein neutrales drittes Auge überprüft nun, ob die im Laufe des Jahres erfolgten Inspektionen und Wartungsarbeiten / Reparaturen objektiv richtig ausgeführt wurden.

Zum Beispiel werden die Standsicherheit der Geräte und die Überdeckung der Fundamente im Fall-Raum, wenn nötig, geprüft. Oberflächen durch mögliche hervorstehende Bauteile werden ebenso in Augenschein genommen. Es wird die Gesamtanlagensicherheit festgestellt, damit schwere Unfälle möglichst vermieden werden.

 

Da bei einer Erstbesichtigung Unwissenheit darüber besteht, ob es jemals eine fachgerechte Bauabnahme gab, oder vielleicht doch ein Gerät verändert wurde, werden von ambitionierten Sachverständigen die Punkte der Bauabnahme mit geprüft.

 

Wegen der punktuellen Krafteinwirkung bei sogenannten Ein-Mast-Geräten sollte bei fortgeschrittener Fäulnis oder sonstiger gefährdeter Standsicherheit das Gerät vor dem Ende der Gebrauchsfähigkeit aus dem Verkehr genommen werden!

 

Anmerkung: Auszug aus der EN 1176 Teil 7 „Die jährliche Hauptinspektion kann die Freilegung bestimmter Teile erforderlich machen. Zusätzliche Maßnahmen können notwendig sein, um andere mögliche Schäden an der Baustruktur festzustellen.“

Ist der Sachverständige sich aber unsicher, und kann eine Situation nicht beurteilen, sollte er nach dieser Anmerkung handeln. Zum Beispiel können die Schraubverbindungen / Gelenke im Schaukelbalken freilegt oder ein Fundament freigraben werden. Durchschnittlicher Zeitaufwand 15 - 45 Minuten, unberücksichtigt der An-Abfahrt, Berichtserstellung usw.

 

Submissionsergebnisse zeigen oft eine erstaunliche Preisspanne für eine Hauptuntersuchung nach EN 1176. Der günstigste Sachverständige nach DIN SPEC bietet mit seinem Ingenieurbüro die Prüfung für 6 € an, und dass erstaunlicher Weise ohne weitere wirtschaftliche Hintergründe. Eine andere Firma, welche Spielplatzgeräte / Ersatzteile verkauft und repariert fordert 22 €. Ein-Mannunternehmen oder auch Firmen mit einer größeren Verwaltung rufen hier schon mal 250 € auf. Der durchschnittliche Preis für eine Hauptuntersuchung (HU) liegt zwischen 45 € bis 180 €.

 

Der Forderung, die Lackdicke oder die Verzinkungsdicke festzustellen, kann jeder nachkommen! Wie allerdings mit dem Ergebnis umgegangen werden soll, ist nicht bekannt, da auch die Schichtdicken beim Neugerät nicht bewertet werden.

Die Forderung nach einer Risikoeinschätzung kann nur zu einem subjektiven Urteil führen. Da es aber für Spielplatzgeräte technische Regelwerke gibt, die von Fachleuten für Fachleute objektiv erstellt wurden, ist man gut beraten, eigene Einschätzungen nur in Sachverhalte einfließen zu lassen, für die es keine Regelwerke gibt!

 

Der Forderung, die Fundamente frei zu graben oder bis zum Fundament frei zu graben, kann auch jeder nachkommen. Allerdings können folgende Sachverhalte nicht beurteilt werden:

  • Fortschritt von Kernfäule und Erkennungsmöglichkeit bei KDI-Hölzern
  • Haarrisse unter der Pulverbeschichtung oder Korrosion
  • Fehlmontage in ein Sackloch
  • korrekte statische Dimensionierung des Fundamentes
  • wurde Splintholz verbaut, was eine baldige Lockerung der Verbindung mit sich bringt
  • notwendige Wandstärke bei Metallpfosten und statische Festigkeit der Pfostenschuhe
  • keine Beurteilungsmöglichkeit von verbauten Widerlagern
  • Größe der inneren Asteinschlüsse, z.B. bei Robinie, und deren Beurteilung
  • korrekte Kesseldruckimprägnierung
  • korrekte Montage bzw. Drainagefähigkeit der Unterseite

 

Darüber hinaus stellt sich die Frage der Sinnhaftigkeit, da auch die nachfolgenden Punkte in der Regel nicht berücksichtigt werden:

  • Freilegen auch von Pfosten in synthetischen Fallschutzflächen?
  • Freilegen von allen Arten von Pfosten? Federwippen, Schotterfundamente, Metallpfosten, Gerätepfosten ohne Fundament usw.
  • Welche Erkenntnisse im Einzelnen möchte man bestätigt wissen? Pilzart, prozentuale Kernfäule oder Restwandstärke mit statischem Nachweis, Grad der Korrosion bei Metallpfosten und Metallschuhen, Feststellung Imprägnierungsmethode nebst Prüfung usw..
  • Welchen Dämpfungsnachweis fordern die Betreiber für synthetische Fallschutzflächen und die möglicherweise unwirksam gewordenen Dämpfungseinlagen bei Mehrpersonensitzen?

 

Denn in den Herstellerhinweisen zur Wartung und Inspektion zum Beispiel von Fundamenten beziehungsweise der Überprüfung einer kritischen Konstruktion bezüglich der Standsicherheit muss der Hersteller auf gefährdende Situationen hinweisen und Gegenmaßnahmen beschreiben. Wie beispielsweise der routinemäßige Austausch von Tragseilen oder Dämpfungselementen.

 

Fazit

Durch eine bestehende Fehlinformation oder fehlgestreute Information/Interpretation werden überflüssige Kosten verursacht und Zeitressourcen verbrannt!

Sachkundige wissen in der Regel, wie sie eine HU nach EN 1176 durchzuführen haben! Wir fordern ja auch nicht bei der HU des Autos unsere eigenen Prüfvorstellungen ein!

Würden also die üblichen Vorgehensweisen (Punkt 1 bis 3b) erfüllt, ist eine HU kein Hexenwerk und von den Machern der EN 1176 auch nicht so gedacht!

 

 

Foto: Spielplatzmobil GmbH

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