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Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

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05.12.2018 - Ausgabe: 6/2018

DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ - Was bringt die neu überarbeitete DIN 18034?

Lothar Köppel (Köppel Landschaftsarchitekten)

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Bedingt durch den Überprüfung- bzw. Überarbeitungsmodus innerhalb der Normung steht nun die Überarbeitung der DIN 18034  9/2012 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen“ an.

Nicht nur die turnusgemäße Überprüfung der Planungsnorm war ein Argument zur kompletten Überarbeitung, sondern auch die wachsenden Anforderungen bezüglich  Inklusion und damit verbunden auch die Barrierefreiheit bei Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen.

Es ist geplant folgende Ergänzungen, Hinweise und Überarbeitungen in das Normwerk aufzunehmen:

In der Einleitung wird der Zweck der Norm erläutert. Die Norm soll eine Hilfestellung für die Planung, den Bau und den Betrieb von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen sein. Planerische und spielpädagogische Erkenntnisse werden aufgezeigt. Barrierefreiheit als Voraussetzung für Inklusion soll grundlegend in allen Teilen dieser Norm verankert werden und ist Grundlage für alle Planungen und Realisierungen von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen. Dies soll zukünftig auch für Kommunikationsräume für Spiel und Sport, Bewegungsräume mit Animationscharakter und Freiräume mit hohem Spielwert gelten, wie dies in der Norm gefordert wird bzw. zu berücksichtigen ist.

In der Einleitung wird daher schon grundsätzlich auf die Gesetzgebung, wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die UN-Menschenrechtskonvention ,hingewiesen, die die gesetzliche Basis für Inklusion verbunden mit Barrierefreiheit in allen öffentlichen Bereichen, also auch für Spielplätze und Freiräume zum Spielen, bildet. Sie soll allen Nutzern die Chancengleichheit ermöglichen.

Barrierefreiheit als Teil der Inklusion ist die Voraussetzung für „Alle Menschen“ groß und klein, jung und alt, mit und ohne Behinderungen, weitgehend selbstständig, ohne Hilfestellung und entsprechend ihren Fähigkeiten Angebote auch auf Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen zu nutzen.

Nutzer mit Behinderungen entwickeln meist unbeachtet besondere Fähigkeiten, die bei der Planung von Spieleinrichtungen berücksichtigt werden müssen.

Auf die länderspezifischen Regelungen wie z.B. die jeweiligen Landesbauordnungen wird hingewiesen, in denen geregelt ist, dass öffentliche Freizeiteinrichtungen barrierefrei zu gestalten sind und nutzbar sein müssen. Öffentliche Spielplätze sind öffentliche Einrichtungen und müssen folglich gemäß der Gesetzgebung künftig barrierefrei gestaltet werden. Dies gilt auch für die Sanierung von Spielplätzen und Freiräumen zum Spielen. Bestehende Anlagen sollen weiterhin dem Bestandsschutz unterliegen.

  • Die Forderung nach Inklusion und Barrierefreiheit soll künftig auch für Sport und Freizeit in öffentlichen, nicht öffentlichen und kommerziellen Bereichen verankert werden.

Spezifische sicherheitstechnische Anforderungen an Ausstattungselemente und Spielgeräte werden in der DIN 18034 nicht geregelt. Sie werden in spezifischen Normen wie z.B. in der DIN EN 1176 / 1177 Spielplatzgeräte und DIN 33942 Barrierefreie Spielplatzgeräte geregelt und festgelegt.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen, z.B. Spielen mit und am Wasser, Pflanzen mit giftigen Bestandteilen, werden unter dem Aspekt betrachtet, dass Kinder lernen müssen Risiken abzuschätzen und mit diesen umzugehen. 

Mit dem Baugesetzbuch ist den Kommunen, Städten und Gemeinden die Planungshoheit  übertragen worden. Ihnen obliegt daher auch die Bauleitplanung und die Festsetzung bzw. Nutzung von Flächen für Spielplätze und Freiräume zum Spielen.

Die Norm trifft Aussagen zu diesbezüglichen Flächengrößen als Orientierungswerte. Diese sind wichtige Argumentationshilfen zur Durchsetzung von Flächensicherung für Spielplätze und Freiräume zum Spielen für Kinder und Jugendliche.

Die Norm enthält im Anwendungsbereich nun auch Anforderungen und Hinweise für die barrierefreie Planung, den Bau und den Betrieb, sowie den Hinweis, dass für spezifische Nutzer, d.h. Nutzer mit Behinderungen und/oder besonderen Fähigkeiten, zusätzliche oder andere Anforderungen notwendig sein können.

Bei der Planung wird darauf hingewiesen, dass Barrierefreiheit die Grundlage für alle Planungen ist. Ferner sind Spielplätze und Freiräume zum Spielen so zu gestalten, dass ein hoher Spielwert und Inklusion erreicht werden sollen. Im Rahmen der Barrierefreiheit soll die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für alle gewährleistet sein.

 

  • Die barrierefreie Vernetzung mit den umliegenden Einzugsbereichen wird in der DIN 18034-3 Barrierefreies Bauen „Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ angesprochen.

Bei der Erreichbarkeit wird geregelt, dass dort, wo Kinder wohnen, auch entsprechende Spielmöglichkeiten und Freiräume zum Spielen vorhanden sein müssen. Diese müssen von den Nutzern barrierefrei und selbstständig erreicht werden können.

Je nach Altersstruktur und Fähigkeit wird empfohlen, diese nach jüngeren, mittleren und älteren Altersgruppen sowie nach Entfernungen/Fußweg von 200 Meter, über 400 Meter bis 1000 Metern zu staffeln.

Besondere Hindernisse wie Gleisanlagen, Autobahnen, Schnellstraßen, Industrieanlagen, Gewässer etc. sind zu berücksichtigen. Mittels verkehrsplanerischen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, verkehrsberuhigenden Maßnahmen und barrierefreien Querungen sind Spielplätze und Freiräume zum Spielen zu Gunsten der Kinder zu koppeln.

Um die körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ganzheitlicher Hinsicht und unter dem Aspekt eines vorsorglichen Gesundheitsschutzes zu fördern, müssen Spielplätze und Freiräume zum Spielen in vielfältiger und barrierefreier Ausprägung vorhanden und gestaltet sein. Entsprechende große Freiräume sind für die vielfältige Nutzung und das Erleben Voraussetzung.

Um die Vielfalt zu sichern, müssen daher weitere Planungsaspekte berücksichtigt werden:

Förderung der Sinne und der Bewegung, Förderung spezieller Bewegungsangebote insbesondere für Jugendliche, Möglichkeit der eigenständigen Gestaltbarkeit und Nutzung, Nutzung von natürlichen Ressourcen und topografischen Gegebenheiten, Schaffung von Geländemodellierungen, Raumbildung durch Gliederung von Freiräumen zum Spielen, Schaffung von Rückzugsmöglichkeiten, Förderung von beschatteten Spiel- und Aufenthaltsbereichen, Schaffung von barrierefreien Nutzungsmöglichkeiten für alle Spielangebote und Einrichtungen, Schaffung von barrierefreien Spielverläufen, Förderung des barrierefreien Spielwertes sowie die Anwendung des Zwei – Sinne – Prinzips, wie hauptsächlich Sehen, Hören, Fühlen bei allen Installationen, Ausstattungen und befestigten und unbefestigten Flächen. Zudem die Berücksichtigung von nutzer- und geschlechtsspezifischen Anforderungen bzw. Bedürfnissen und die Förderung und Pflege von Sozialkontakten.

Die Vielfalt wird durch die barrierefreie Planung und Gestaltung gesichert und gefördert.

Spielplätze und Freiräume zum Spielen müssen durch entsprechende Anforderungen gemäß DIN 18034 barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Alle für die barrierefreie Nutzung unnötigen Hindernisse sind zu vermeiden.

Für Nutzer mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten kann das Spielen und Kommunizieren miteinander erreicht werden z.B. durch Beteiligung, Vielfalt, Spielraumvernetzung- d.h. ergänzende Ausstattungen auf Spielplätzen in angrenzenden Umfeld -, zielgerichtete Betrachtung von Fähigkeiten und Fähigkeiten der Nutzer, gezielte Auswahl von Spielangeboten und Angeboten, die Interaktionen fördern.

Barrierefreiheit ist die Voraussetzung für Inklusion. Spielplätze und Freibereiche zum Spielen müssen für alle Menschen erreichbar und nutzbar sein. Dies kann nur z.B. durch barrierefreie Vernetzung, Beteiligung, Vielfalt, zielgerichtete Betrachtung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, gezielte Auswahl von Ausstattungselementen, die Interaktionen ermöglichen,  etc. erreicht werden. Somit kann integratives Spielen, Kommunikation und Umgang miteinander, d.h. Inklusion auf Spielplätzen und Freibereichen zum Spielen erreicht werden.

Bezüglich der barrierefreien Nutzung geht die Norm davon aus, dass alle Nutzer mit und ohne Fähigkeiten bzw. mit besonderen Fähigkeiten den Spielplatz und die Freiräume zum Spielen ohne fremde Hilfe nutzen können. Auf die Einhaltung der DIN 18040 Teil 1und 3 „Barrierefreies Bauen“ wird hingewiesen. Die uneingeschränkte barrierefreie Nutzung gilt somit für alle Installationen, Wege, Funktionsbereiche und Ausstattungen.

Derzeit gilt für die Installation und Nutzung von barrierefreien Spielplatzgeräten die DIN 33942. Diese Norm muss aber im Sinne der Inklusion überarbeitet werden, da alle Installationen barrierefrei zu gestalten sind und zukünftig nicht mehr zwischen barrierefreien und nicht-barrierefreien Spielgeräten unterschieden werden soll. Um jedoch besondere Fähigkeiten beim Spielen zu berücksichtigen, sollen entsprechende Anforderungen im Sinne der Inklusion formuliert werden.

Die Flächengrößen müssen sich an den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Spiel-, Betätigungs-, Bewegungs- und Wahrnehmungsmöglichkeiten in Abhängigkeit zur Erreichbarkeit orientieren. Eine Orientierung der Flächengrößen, d.h. m² pro Einwohner, ist zur Prüfung der Praktikabilität in der Diskussion. Derzeit gibt die Norm folgende Mindest-Flächengrößen für Spielplätze in Abhängigkeit zum Alter als Orientierungswerte an:

bis 6 Jahre > 500 m²

6 bis 12 Jahre > 5.000 m²

über 12 Jahre > 10.000 m²

Der Bedarf muss sich aber auch am vorhandenen Bedarf und nach örtlichen Gegebenheiten wie Art der Bebauung, Einwohnerdichte, Topographie, Vegetationsbeständen etc. richten.

Die Altersabhängigkeit bezüglich der Inklusion muss bei der Überarbeitung der Norm diskutiert werden, da altersspezifische Einschränkungen bzw. Fähigkeiten nicht berücksichtigt sind.

Es werden in der Norm auch Anforderungen an spezielle Bereiche und Ausstattungen mit inklusivem Charakter gestellt. Dies gilt insbesondere für Schattenbereiche, Sand-Matsch-Spielflächen, Wasserspiele, Ballspielbereiche, Bewegungs- und Rollflächen, Kommunikations- und Naturerlebnisbereiche.

Speziell bei Wasserflächen wird zukünftig besonders auf die Aufsichtspflicht für Kleinkinder hingewiesen. Des Weiteren sollen zum Spielen vorgesehene Uferbereiche so angelegt werden, dass ein sicherer Zu- und Abgang möglich ist und die Wassertiefe langsam zunimmt. Zur Ausnahme der bespielbaren maximalen Wassertiefe von 40 cm kann zukünftig aus Sicherheitsgründen sogar eine Erweiterung bis 60 cm möglich sein, z.B. beim Betrieb von Spielfähren und Spielflößen.

Die Norm gibt auch entsprechende Hinweise für natürliche Still- bzw. Fließgewässer, die anders zu betrachten sind als künstliche Wasserspielanlagen und Einrichtungen. Beispiele sind hierbei Reinigung, Wasseraustausch, Hygiene, Verkeimung, Verschmutzung, Rutschgefahren, Wartung etc. Entsprechende Anforderungen sind auch in Badegewässer- und Trinkwasserverordnungen für bestimmte Ausstattungselemente wie Brunnen, Wasserzapfstellen etc. aufgeführt. Zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials speziell in öffentlichen Bereichen wird eine Zusammenarbeit mit den Fachbehörden bzw. entsprechenden Dienststellen empfohlen.

Die Bereiche zur Förderung der Naturerlebnisse werden in der Norm als besonders wertvoll für die spielerische Erlebbarkeit von Flora und Fauna gewürdigt. Sie bieten vielfältige naturnahe Möglichkeiten für kreatives Spiel, die bei „konventionell“ gestalteten Spielplätzen meist nicht vorhanden sind. 

Bei den Anforderungen an Landschaftselemente wird auf die kreative Nutzung von vorhandenen Ressourcen hingewiesen wie z.B. Topographie, Oberflächenprofilierungen, landschaftstypische Elemente etc. Soweit dies möglich und ökologisch verträglich ist, sollen diese in die Spielverläufe eingebunden werden.

Zu den verwendbaren Naturböden gehören auch Kiessande, die je nach Verwendungsart z.B. Fallschutz, Spielsand, qualifiziert sein sollen. Auf eine gesicherte Entwässerung für diese Spielbereiche wird hingewiesen.

Die Sicherheit und Wartung bei Spielplätzen und Freibereichen zum Spielen „spielt“ im wahrsten Sinne des Wortes eine entscheidende Rolle.

Mit der Planung, dem Bau und Betrieb solcher Einrichtungen wird eine hohe Mitverantwortung für das Wohl sowie für die gesunde Entwicklung der Kinder und Nutzer, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inklusion, übernommen. Bei allen Maßnahmen ist die Sicherheit und Gesunderhaltung aller Nutzer bei allen Maßnahmen und Einrichtungen zu berücksichtigen.

Kinder und Heranwachsende, mit und ohne Behinderungen, brauchen  die Möglichkeit sich Risiken spielerisch auszusetzen und Ängste zu überwinden. Risiken und Gefahren müssen daher auf Spielplätzen und Freibereichen zum Spielen in vielfältiger Art vorhanden, überschaubar, erkennbar und je nach den individuellen Fähigkeiten einschätzbar sein.

Risiken, die nicht zum Spielwert und für Spielverläufe beitragen, sind zu vermeiden bzw. zu kennzeichnen.

Für die Konstruktion, Einbau, Aufstellung und Wartung von Spielplatzgeräten und bauliche Anlagen, die für das Spielen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen der DIN EN 1176 / 1177 mit den entsprechenden Teilen, die erläuternden Beiblättern, sowie die sich in Überarbeitung befindliche DIN 33942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte“.

Regelmäßige Kontrollen und Inspektionen, je nach Nutzungsintensität, mit entsprechender Dokumentation und die unverzügliche Behebung von festgestellten bzw. vorhandenen (schwerwiegenden) Mängeln implizieren Sicherheit auf Spielplätzen und Freibereichen zum Spielen.

Für alle Ausstattungen und Einrichtungen gelten die allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherheitspflicht.

In der Norm werden auch Hinweise und Anforderungen für bzw. an Einfriedungen und Zugänge aufgezeigt. Einfriedungen müssen wirksam gegenüber Gefahrenstellen wie Verkehrskörper, Verkehrsflächen,  tiefe Wasserkanäle etc. sein. Von den Einfriedungselementen dürfen keine Gefahren wie z.B. Spitzen, Scharfkantigkeit etc. ausgehen. Zugänge müssen barrierefrei sein, mindestens jedoch einer von mehreren. Situationsbedingt müssen diese eine Schutzfunktion beim unkalkulierbaren Verlassen, z.B. bei Kleinkindern, bieten. Je nach Art der Pflege und Wartungsart sollten diese auch anderen Anforderungen entsprechen, z.B. Pflegezufahrten.

Das Kapitel Pflanzen mit giftigen Bestandteilen (Giftpflanzen) wird in der Norm neu formuliert. Grundlage hierfür ist, dass eigentlich alle Pflanzen toxische Wirkungen haben, wenn diese in entsprechenden Mengen von Pflanzenteilen, Früchten oder Wurzeln verzehrt werden. Auch die Reife und die Behandlung, z.B. von Früchten, spielt  bei der toxischen Wirkung eine entscheidende Rolle. So können auch z.B. Kartoffeln, Tomaten, Bohnen etc. toxische Wirkungen herbeiführen.

Bei Kinderspielplätzen, Kindergärten/-horten und Freibereichen zum Spielen herrscht oft eine Hysterie bezüglich angeblicher „Giftpflanzen“, wobei im privaten Bereichen, in dem sich auch Kinder aufhalten, oft Gehölze und Pflanzen mit giftigen Bestandteilen verwendet werden, wie z.B. Thujen, Seidelbast, Tollkirsche etc.

Statistisch belegt ist, dass auf Kinderspielplätzen in den letzten Jahren keine tödlichen Unfälle bedingt durch Pflanzenvergiftungen bekannt sind - Übelkeit,  Erbrechen und Allergien können aber nicht ausgeschlossen werden.

Die Norm versucht in der überarbeiten Fassung entsprechende Hinweise zu geben, um die Gehölz- und Pflanzenvielfalt auf Spielplätzen und Freibereichen zum Spielen  weitgehend zu erhalten und zu fördern.

Überzogene Hysterie soll unter Einbeziehung der gesunden menschlichen Einschätzung des Gefahrenpotentials vermieden werden.

Anzumerken ist, dass die Gefahren für Kinder und Jugendliche auf dem Weg zum Spielplatz wesentlich höher sind als die Gefahr an dem Verzehr von giftigen Pflanzenteilen und Früchten zu sterben. 

 

Was ist geplant?

Um eine Bewertung von barrierefreien Spielplätzen, Freibereichen zum Spielen, Spielgeräten und Spielausstattungen zu ermöglichen, ist eine Art Matrix mit entsprechenden Erläuterungen geplant. Mit dieser soll es dann möglich sein, die oft in der Praxis gestellte Frage zu beantworten „Wann ist ein Spielplatz / Spielgerät barrierefrei?“

In welcher Form, z.B. als Norm (DIN), Vornorm (DIN spec.) oder Fachbericht, diese erscheint, ist noch nicht festgelegt.

Sie soll ein Hilfsmittel darstellen, um die gesetzlichen Vorgaben der Inklusion und Barrierefreiheit zu erfüllen.

Nach Erscheinen der überarbeiteten Fassung der DIN 18034 sollen Inklusion und Barrierefreiheit auch bei Spielplätzen und Freibereichen zum Spielen in den Köpfen der Entscheidungsträger und Planenden verankert werden, um allen Nutzern die gleichen Chancen beim Spielen, Aufenthalt und Kommunizieren zu geben.

Um dem planerischen Regelwerk Nachdruck und besondere Wirkung zu verleihen, wäre es auch erforderlich dieses in den entsprechenden Landesbauordnungen explizit zu verankern.

Foto: Lothar Köppel

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