Logo

Playground@Landscape

Internationales Fachmagazin für Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen

Slide 0
Slide 1
Slide 2
Slide 6
Slide 7
Slide 8
15.10.2015 - Ausgabe: 5/2015

Spielflächen rechtlich haltbar festsetzen

Von Dr. Regine von der Haar (Stadt Langenhagen)

Photo

Seit Jahrzehnten wird über die Planung von Spielflächen diskutiert – doch all diese Entwicklungen ließen lange Zeit ein Thema der Spielflächenplanung unbeachtet: die korrekte Festsetzung von Spielflächen in Bebauungsplänen. Zugegeben, ein langweiliges Thema, aber es wird nur zu spannend, wenn Anwohner klagen. Dann zeigt sich nämlich, ob Freiflächen zum Spielen tatsächlich wirkungsvoll erhalten werden können.

Folgende Freiflächenkategorien im Fokus: Spielplätze, Schulhöfe und Bolzplätze.

 

1. Rechtliche Vorgaben

 

Rechtliche Vorgaben sind zu finden im Baurecht und im Immissionsschutzrecht.

Das Immissionsschutzrecht ist einfach zu erfassen: Ziel der Vorgaben aus dem Immissionsschutz ist die Abwägung der Belange aller Nutzer. Besondere Aufmerksamkeit verdient Kinderlärm, der von spielenden Kindern im Freien verursacht wird, beispielsweise auf Spiel- oder Bolzplätzen: derartige Plätze wurden eigens dafür geschaffen, dass sich Kinder ungestört austoben können. Tun sie dies, so können dabei entstehende Geräusche nicht als Lärmbelästigung angesehen werden und müssen somit von den Anwohnern hingenommen werden. Dies gilt für sämtliche Außenflächen, die für Aktivitäten von Kindern freigegeben wurden, auch für Schulhöfe. Diese dürfen bei korrekter Ausweisung auch außerhalb der Schulzeiten zum Spielen genutzt werden.

Am 28.7.2011 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BGBl. I S. 1474) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde das geltende Lärmschutzrecht weiterentwickelt. Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“

Die Tatsache, dass Kinder sich frei entfalten und entwickeln müssen, auch wenn dies mit einer gewissen Geräuschkulisse verbunden ist, bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass Nachbarn jede Art von Kinderlärm tolerieren müssen. Rücksichtloses Verhalten ist nicht als üblicher Kinderlärm anzusehen. Was dies genau bedeutet, wird im Folgenden noch weiter erläutert.

Komplizierter sehen die Vorgaben des Baurechts aus:  Die Bauleitplanung ist DIE übergreifende Planung, in der alle Belange miteinander in Einklang gebracht werden sollen. Spielflächen sind dabei EIN Belang unter vielen – aber sie dienen wie andere der Daseinsvorsorge, nämlich um der freien Entfaltung der Persönlichkeit Raum zu geben. Grünflächen gelten dabei leider noch immer als unrentabel und ihre Lobbyvertretungen, die ehemaligen Grünflächenämter, wurden vielerorts zerschlagen. Die Kommunen selbst bestimmen über die Gewichtung der verschiedenen Belange. Und da Bauland Geld in die knappen Kassen bringt, weichen Freiflächen immer mehr Baulandausweisungen. Umso wichtiger ist es also, Freiflächen so korrekt im Bebauungsplan festzusetzen, dass diese nicht durch Anwohnerklagen angefochten und im Ernstfall sogar mit einem Nutzungsverbot belegt werden können.

Für jede Freizeitkategorie sind daher immer folgende Themenbereiche abzuklären: Die Lage im Raum, die Festsetzung im Bebauungsplan, der Immissionsschutz und die Genehmigungspflicht.

Für Flächen aller Freiflächenkategorien gilt, dass die Lage im Raum, also innerhalb eines Bebauungsgebietes, so durchdacht und belegbar abgeprüft wurde, dass es hierzu keinen Alternativstandort gibt. Fehlt diese Aussage in der textlichen Erläuterung zum B-Plan, ist dieser abwägungsfehlerhaft und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angreifbar.

 

a.) Spielplätze

Die PlanzeichenVO sieht für die Flächenfestsetzung den Spieleimer vor. Die Grundfestsetzung dafür ist die der öffentlichen Grünfläche gem. § 9 (1) 15; die betreffende Grundstücksparzelle ist deutlich und strichgenau abgegrenzt, der Eimer in einem schwarzen Kasten. Dadurch erhält die Parzelle die Zweckbestimmung Spielplatz.

Jeder Nachbar kann somit sehen, in welchen Abstand zu seinem Haus ein Spielplatz liegt. Der Spielplatz hat damit rechtliche Sicherheit.

Will man in einer Grünfläche das Spielen erlauben, ohne dass ein Spielplatz vorliegt, so genügt es, in der öffentlichen Grünanlage ohne Abgrenzung und ohne Kasten um den Eimer diese genaue Zweckbestimmung vorzunehmen. Dies ist rechtlich zwar an sich einwandfrei, kann bei einer Klage aber zum Verlegungsansinnen des Spielgerätes führen, da eine hinreichende Bestimmung nicht vorliegt. Besser ist die Umgrenzung eines größeren Bereiches innerhalb der Grünanlage mit der „Kullerlinie“, um das Planungsvorhaben deutlich zu machen. Dadurch erhält die Fläche den rechtlichen Charakter eines Spielplatzes.

Hinsichtlich des Immissionsschutzes muss ein Spielplatz selbst im Bebauungsgebiet nicht nur an der richtigen Stelle liegen, auch die Geräte müssen nach ihrer Lautstärke bewertet werden. Ein guter Planer macht dies automatisch: Niemand würde direkt neben die Terrasse von Anwohnern eine Seilbahn platzieren, da das laute Anschlaggeräusch immer zu Ärger führen würde. Auch wenn es selbstverständlich sein sollte, dass nur schallgedämmte Geräte zum Einsatz kommen – auch deren Lage muss gut überdacht sein.

Zudem muss im Auge behalten werden, dass einige Geräte zu Missbrauch geradezu herausfordern; so ist es für Kinder besonders interessant, Steine durch Röhrenrutschen kullern zu lassen. Hier muss der Planer alle Möglichkeiten der Lärmminderung ausschöpfen, denn missbräuchliche Nutzung ist nicht vom Immissionsschutzrechtlichen Ausnahmetatbestand des Kinderlärms gedeckt.

Auch wenn dies alles beachtet wurde, gibt es noch einen Fallstrick bei der Planung von Kinderspielplätzen: In einigen Bundesländern sind sie baugenehmigungspflichtig. Der Umfang der Genehmigungspflicht variiert dabei, Geräte auf genehmigten Spielplätzen sind dann aber ggf. genehmigungsfrei. Ansonsten sind nämlich auch sie bauliche Anlagen und unterliegen evtl. der Baugenehmigungspflicht.

 

b.) Schulhöfe

Planungsrechtliche Festsetzung: Bei Schulhöfen handelt es sich nicht um Grünflächen, denn ein großer Teil davon ist bestimmungsgemäß befestigt, sondern um „Flächen für den Gemeinbedarf“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Bei einer Zweckbestimmung „Schulhof“ wäre hierbei die vormittägliche Nutzung zulässig – da bestimmungsgemäß – und von den Nachbarn zu ertragen. Dies gilt so aber nicht für die nachmittägliche und abendliche, also die gleichzeitige Freizeitnutzung der Flächen. Vor dem Hintergrund der eingeschränkten Spielmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche hätte dies noch immer die Folge, dass das Treffen und Spielen nach dem Unterricht gerichtlich untersagt werden könnte.

Daher ist anzuraten, eine Festsetzung als Spielfläche („Eimer“) ebenfalls vorzunehmen, um hier Rechtssicherheit zu erlangen. Anwohner müssen sonst den nachmittäglichen Kinderlärm nicht dulden und können die Unterlassung gerichtlich durchsetzen.

Fakt ist, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Schulhöfen die morgendliche und mittägliche (Pausen-) Nutzung einschließt, Anwohner aber hinsichtlich der Geräusche zunächst davon ausgehen, dass sie etwa ab mittags und in den Abendstunden sowie in den Ferien ihrem Ruhebedürfnis nachkommen können. Selbstverständlich ist im Sinne von § 22 BImSchG, dass alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, um störende Einflüsse zu vermeiden. Klassisches Beispiel sind klappernde Tore oder Zäune, deren Lärm durch bauliche Maßnahmen reduziert werden muss. Auch gilt, dass Schulen nur auf entsprechend fehlerfrei gegen andere Belange abgewogenen Flächen errichtet und betrieben werden dürfen; allerdings ist ihre Lage nahe der Wohngebiete gerade hinsichtlich der Grundschulen essentiell.

Soll auf den Flächen eine nachmittägliche oder abendliche Nutzung zugelassen werden, so sollte dies im Bebauungsplan als Spielplatz kenntlich sein. Die Behandlung folgt dann gemäß Kinderspielplätzen. Generell kann auch in dem Falle, dass der Schulhof lediglich als solcher und nicht zusätzlich als Spielfläche ausgewiesen ist, dieser als Kinderspielplatz genutzt werden.

 

c.) Bolzplätze

Grundsätzlich muss bei der bauplanungsrechtlichen Festsetzung von Bolzplätzen der Planungsgrundsatz der umfassenden Problembewältigung zum Ausgleich der öffentlichen und der privaten Belange (einerseits Berücksichtigung der Belange von Sport/Freizeit/Jugendförderung, andererseits von Wohnruhe /Wohnklima in Wohngebieten) beachtet werden. Dafür ist es wichtig zu wissen, ob es sich bei der „Ballspielfläche“ rechtlich um einen Bolzplatz, eine Sportanlage oder eine Ballspielfläche eines Spielplatzes handelt. Und dies ist durchaus problematisch zu kategorisieren.

Bei ausreichend zur Verfügung stehender Fläche werden gerne auf Spielplätzen auch Ballspielbereiche eingeplant. Ein gelegentliches „Kicken“ auf einem solchen Ballspielbereich ist vom Widmungszweck Spielplatz erfasst, insbesondere sofern die Nutzer Kinder im Alter bis 14 Jahren sind. In diesem Fall sind die Emissionen als Kinderlärm innerhalb des rechtlichen Rahmens, die ein Kinderspielplatz bietet, erfasst. Sie sind nach geltender Rechtslage nicht mehr per se als Lärm anzusehen.

Anders sieht die rechtliche Lage aus, wenn ein solcher Bereich der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dient (VG Karlsruhe; Beschluss vom 21.08.2008, 6 K 1563/06, vgl. Urteil OVG NRW vom 6. März 2006 – 7 A 4591/04), feste Tore installiert sind, ein fester Untergrund und eine Größe vorliegen, die dem Bewegungsdrang älterer Jugendlicher Rechnung tragen. Eine Einzäunung dient hierbei nicht als Kriterium.

Hat ein Ballspielbereich also eher den Zweck einer spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener, so gilt er nicht als Spielplatz und wird daher entweder von der Freizeitlärmrichtlinie der jeweiligen Länder oder der Sportanlagenlärmschutzverordnung erfasst und unterliegt deren jeweiligen Bestimmungen (Immissionsrichtwerten).

Um größere Probleme zu vermeiden, sollte die Entfernung des Bolzplatzes zum jeweiligen Nachbargrundstück möglichst groß gehalten werden. Zudem sind schallgedämmte Ballfangzäune zu verwenden und die Nutzungszeiten auf ein vernünftiges Maß – z.B. gemäß den Vorgaben der TA Lärm – zu beschränken. So lassen sich viele (Rechts-) Streitigkeiten im Vorfeld vermeiden.

Um einen Bolzplatz von einem Sportplatz abgrenzen zu können, muss ersterer deutlich kleiner als ein Fußballfeld sein: Standardmaß 68m x 105m, min. 40m x 90m. Die DIN 18034 (alte Fassung) geht in Punkt 5.3.2 von etwa 20m x 40 m aus. Möchte der Betreiber vermeiden, dass ein Bolzplatz als Sportanlage angesehen wird, muss dieser (deutlich) kleiner als ein Kleinspielfeld sein (20mx40m).

Bei der Errichtung eines Bolzplatzes ist zudem ins Kalkül zu ziehen, dass, je größer ein Bolzplatz ist, sich das Alter der Nutzer erfahrungsgemäß steigert.

 

Fazit

Die rechtlich korrekte Planung und Festsetzung von Spielflächen ist kein Hexenwerk, aber sie will gut überlegt werden. Nur so kann man auf die langfristige Erhaltung der Flächen, um die es so viele Begehrlichkeiten gibt, vertrauen.

Mehr zum Thema Spielplatzsicherheit

image

Spielplatzsicherheit

Sag mal Mutti, wer darf eigentlich Spielplätze kontrollieren?

Und wenn wir jetzt im Internet unter „www.frag-mutti.de“ mal nachschauen, würden wir wahrscheinlich keine....

image

Spielplatzsicherheit

Wie testet man die Sicherheit von Fallschutzböden auf Spielplätzen?

Das Prüfverfahren zur Bestimmung der Stoßdämpfung laut DIN EN 1177:2018 (Stoßdämpfende
Spielplatzböden)

image

Spielplatzsicherheit

Sicherheit auf dem Spielplatz Die unendliche Geschichte – ständig neu aufgekocht?

Nichts ist sicherer als der Kinderspielplatz! Eine gewagte These oder Wirklichkeit?

image

Spielplatzsicherheit

Wasser marsch ! Auf Spielplätzen? Aber mit Sicherheit!

Wer kennt sie nicht, die Bedenken von Betreibern, Landschaftsarchitekten und schließlich und endlich den Eltern. Ja, Wasser birgt Risiken. Aber letztendlich gibt es dafür Normen und Regelwerke, die die Verwendung bzw. den Umgang mit Wasser als Spielmöglichkeit regeln.

image

Spielplatzsicherheit

Von der Rollsporteinrichtung zum Skatepark - Die Entwicklung der DIN EN 14974

Die sicherheitstechnische Normgebung hat auf dem Gebiet des Rollsports wahrlich einen langen und steinigen Weg hinter sich: Als im Jahre 1995 die DIN-Norm für Rollsporteinrichtungen – damals noch unter der DIN 33943 – veröffentlicht wurde, erlebte der Rollsport gerade einen ersten sogenannten „Boom“.